§ 492b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zulässige Kopplungsgeschäfte bei Immo-Darlehen § 492b

§ 492b BGB bestimmt, wann die Kopplung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens an Konten, Rentenprodukte oder Versicherungen ausnahmsweise erlaubt ist.

Amtlicher Text § 492b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer, ein Familienangehöriger des Darlehensnehmers oder beide zusammen 1. ein Zahlungs- oder ein Sparkonto eröffnen, dessen einziger Zweck die Ansammlung von Kapital ist, um a) das Immobiliar-Verbraucherdarlehen zurückzuzahlen oder zu bedienen, b) die erforderlichen Mittel für die Gewährung des Darlehens bereitzustellen oder c) als zusätzliche Sicherheit für den Darlehensgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls zu dienen; 2. ein Anlageprodukt oder ein privates Rentenprodukt erwerben oder behalten, das a) in erster Linie als Ruhestandseinkommen dient und b) bei Zahlungsausfall als zusätzliche Sicherheit für den Darlehensgeber dient oder das der Ansammlung von Kapital dient, um damit das Immobiliar-Verbraucherdarlehen zurückzuzahlen oder zu bedienen oder um damit die erforderlichen Mittel für die Gewährung des Darlehens bereitzustellen; 3. einen weiteren Darlehensvertrag abschließen, bei dem das zurückzuzahlende Kapital auf einem vertraglich festgelegten Prozentsatz des Werts der Immobilie beruht, die diese zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder Rückzahlungen des Kapitals (Darlehensvertrag mit Wertbeteiligung) hat.
  • (2) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag eine einschlägige Versicherung abschließt und dem Darlehensnehmer gestattet ist, diese Versicherung auch bei einem anderen als bei dem vom Darlehensgeber bevorzugten Anbieter abzuschließen.
  • (3) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde die weiteren Finanzprodukte oder -dienstleistungen sowie deren Kopplung mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nach § 18a Absatz 8a des Kreditwesengesetzes genehmigt hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Kopplungsgeschäft liegt vor, wenn eine Bank den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens davon abhängig macht, dass gleichzeitig ein weiteres Finanzprodukt erworben oder gehalten wird. Während solche Koppelungen grundsätzlich unzulässig sind, regelt diese Vorschrift die gesetzlichen Ausnahmen.

Zulässig ist die Kopplung insbesondere, wenn der Kreditnehmer oder ein Familienangehöriger ein Zahlungs- oder Sparkonto zur Tilgung, Bereitstellung oder Besicherung des Darlehens eröffnet. Ebenso erlaubt ist die Verknüpfung mit einem Altersvorsorge- oder Rentenprodukt sowie mit einem weiteren Darlehen mit Wertbeteiligung.

Darüber hinaus darf die Bank das Darlehen an den Abschluss einer einschlägigen Versicherung knüpfen, sofern dem Kreditnehmer die freie Wahl des Versicherungsanbieters verbleibt. Schließlich sind auch Kopplungen zulässig, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.

Wann sie gilt

  • Eine Bank verlangt für eine Baufinanzierung die Eröffnung eines Sparkontos, das ausschließlich der Ansammlung von Tilgungskapital dient.
  • Ein Kreditinstitut macht das Immobiliar-Verbraucherdarlehen vom Abschluss einer Wohngebäudeversicherung abhängig und gestattet dem Kreditnehmer die freie Wahl des Anbieters.
  • Ein Darlehensgeber fordert als Voraussetzung für die Kreditvergabe den Erwerb eines privaten Rentenprodukts zur zusätzlichen Kreditsicherung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das generelle Verbot von Kopplungsgeschäften außerhalb der gesetzlichen Ausnahmetatbestände.
  • Das Recht des Darlehensnehmers zum Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags.
  • Formmängel und deren rechtliche Folgen bei fehlerhaften Vertragsinhalten.

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