Informationspflichten im laufenden Kreditvertrag § 493
Banken müssen Kreditnehmer spätestens 3 Monate vor Zinsablauf informieren sowie Kursabweichungen von über 20 Prozent bei Fremdwährungsdarlehen melden.
- (1) Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber, ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatz enthalten.
- (2) Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags darüber, ob er zur Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber zur Fortführung bereit, muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen Pflichtangaben gemäß § 491a Abs. 1 enthalten.
- (3) Die Anpassung des Sollzinssatzes eines Verbraucherdarlehensvertrags mit veränderlichem Sollzinssatz wird erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die Einzelheiten unterrichtet hat, die sich aus Artikel 247 § 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Abweichende Vereinbarungen über die Wirksamkeit sind im Rahmen des Artikels 247 § 15 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zulässig.
- (4) Bei einem Vertrag über ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung gemäß § 503 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich zu informieren, wenn der Wert des noch zu zahlenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers um mehr als 20 Prozent gegenüber dem Wert steigt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Die Information 1. ist auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, 2. hat die Angabe über die Veränderung des Restbetrags in der Landeswährung des Darlehensnehmers zu enthalten, 3. hat den Hinweis auf die Möglichkeit einer Währungsumstellung aufgrund des § 503 und die hierfür geltenden Bedingungen und gegebenenfalls die Erläuterung weiterer Möglichkeiten zur Begrenzung des Wechselkursrisikos zu enthalten und 4. ist so lange in regelmäßigen Abständen zu erteilen, bis die Differenz von 20 Prozent wieder unterschritten wird. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in der Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat, geschlossen wurde und der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung in einer anderen Währung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
- (5) Wenn der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags dem Darlehensgeber mitteilt, dass er eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens beabsichtigt, ist der Darlehensgeber verpflichtet, ihm unverzüglich die für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Diese Informationen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten: 1. Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung, 2. im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und 3. gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung. Soweit sich die Informationen auf Annahmen stützen, müssen diese nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt sein und als solche dem Darlehensnehmer gegenüber offengelegt werden.
- (6) Wurden Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten, treffen die Pflichten aus den Absätzen 1 bis 5 auch den neuen Gläubiger, wenn nicht der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt.
- (7) Der Darlehensgeber übermittelt dem Darlehensnehmer vor der Änderung der Bestimmungen des Verbraucherdarlehensvertrags die folgenden Informationen: 1. eine klare Beschreibung a) der vorgeschlagenen Änderungen, b) soweit zutreffend, der Notwendigkeit der Zustimmung des Darlehensnehmers zu den Änderungen nach Buchstabe a und c) soweit zutreffend, der gesetzlich eingeführten Änderungen, die den Änderungen nach Buchstabe a zugrunde liegen, 2. den zeitlichen Rahmen, der für die Umsetzung der Änderungen nach Nummer 1 Buchstabe a vorgesehen ist, und 3. die Möglichkeiten, die dem Darlehensnehmer zur Verfügung stehen, um gegen die Änderungen nach Nummer 1 Buchstabe a Beschwerde einzulegen, die Frist für die Einlegung der Beschwerde sowie die Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde, bei der die Beschwerde eingereicht werden kann. § 492 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der § 493 verpflichtet Darlehensgeber dazu, den Darlehensnehmer während eines laufenden Verbraucherdarlehensvertrags über bestimmte Ereignisse und Änderungen zu unterrichten. Endet die Sollzinsbindung vor der Rückzahlungszeit, muss der Kreditgeber spätestens 3 Monate vorher mitteilen, ob eine neue Zinsbindung angeboten wird und zu welchem Sollzinssatz. Auch bei der Beendigung des Darlehensvertrags gilt diese Pflicht spätestens 3 Monate im Voraus.
Zinsanpassungen bei veränderlichem Sollzinssatz werden erst nach Information des Darlehensnehmers wirksam. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung muss unverzüglich informiert werden, wenn der Restbetrag oder die Raten durch Wechselkursschwankungen um mehr als 20 Prozent steigen. Die Mitteilung muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
Beabsichtigt der Darlehensnehmer eine vorzeitige Rückzahlung, muss der Kreditgeber unverzüglich Auskunft über deren Zulässigkeit, die Restsumme und eine etwaige Vorfälligkeitsentschädigung übermitteln. Auch bei Abtretung der Forderung oder geplanten Vertragsänderungen bestehen umfassende Informationspflichten.
Wann sie gilt
- Die Sollzinsbindung Ihrer Baufinanzierung läuft aus und die Bank muss Ihnen spätestens 3 Monate vorher mitteilen, ob sie zu einer neuen Vereinbarung bereit ist.
- Sie informieren die Bank über eine geplante vorzeitige Rückzahlung und verlangen Auskunft über die Restschuld sowie eine Vorfälligkeitsentschädigung.
- Die Monatsrate für ein Immobiliardarlehen in Fremdwährung steigt wegen Währungsschwankungen um mehr als 20 Prozent.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das gesetzliche Widerrufsrecht von Verbrauchern nach Vertragsschluss.
- Die allgemeine Zulässigkeit und Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.
- Die Voraussetzungen für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Kreditvertrags.
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