§ 503 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Währungsumstellung bei Immobiliardarlehen § 503

Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung kann der Darlehensnehmer die Umwandlung verlangen, wenn der Kursverlust mehr als 20 Prozent beträgt.

Amtlicher Text § 503 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
  • (2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer ein Immobiliardarlehen in einer Fremdwährung abgeschlossen hat, trägt das Wechselkursrisiko. Wenn sich der Wechselkurs ungünstig entwickelt und der Restbetrag oder die monatliche Rate um mehr als 20 Prozent über dem Wert bei Vertragsschluss liegt, entsteht ein Recht auf Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung.

Als Landeswährung gilt grundsätzlich die Währung des EU-Mitgliedstaats, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hatte. Im Vertrag kann jedoch vereinbart werden, dass stattdessen die Währung maßgeblich ist, in der das Einkommen bezogen oder Vermögen gehalten wird.

Wird das Recht ausgeübt, erfolgt die Umstellung zum Marktwechselkurs am Tag des Antrags, sofern im Vertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Wann sie gilt

  • Ein Kreditnehmer hat ein Baudarlehen in Schweizer Franken aufgenommen und der Franken wertet gegenüber dem Euro so stark auf, dass die Restschuld um mehr als 20 Prozent steigt.
  • Eine Verbraucherin vereinbart vertraglich die Abrechnung in der Währung ihres Gehalts und verlangt bei Schwankungen über 20 Prozent die Umstellung in diese Währung.
  • Ein Darlehensnehmer stellt wegen Wechselkursänderungen von über 20 Prozent einen Antrag auf Umstellung zum aktuellen Marktwechselkurs des Antragstages.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Eine automatische Umwandlung des Fremdwährungsdarlehens ohne entsprechenden Antrag des Darlehensnehmers.
  • Kündigung oder vorzeitige Rückzahlung des Darlehens (geregelt in § 500 BGB).
  • Prüfung der Kreditwürdigkeit vor Vertragsschluss (geregelt in § 505a BGB).

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