Regelung der Vorfälligkeitsentschädigung – § 502
§ 502 BGB beschränkt die Vorfälligkeitsentschädigung bei Allgemein-Verbraucherdarlehen auf max. 1 Prozent bzw. 0,5 Prozent der Restsumme.
- (1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
- (2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn 1. die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder 2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
- (3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten: 1. 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, 2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Zahlt ein Darlehensnehmer einen Kredit mit gebundenem Sollzinssatz vorzeitig zurück, entsteht der Bank durch entgehende Zinsen oft ein Schaden. § 502 BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen die Bank für diesen unmittelbaren Schaden einen Ausgleich in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann.
Der Anspruch der Bank entfällt vollständig, wenn die Rückzahlung aus den Mitteln einer dafür im Vertrag vorgesehenen Versicherung erfolgt. Gleiches gilt, wenn die vertraglichen Angaben über die Laufzeit, das Kündigungsrecht oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
Bei allgemeinen Verbraucherdarlehen ist die Höhe gesetzlich begrenzt. Die Entschädigung darf maximal 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags betragen. Wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, gilt eine Obergrenze von 0,5 Prozent. Zudem ist die Entschädigung auf den Betrag der Sollzinsen gedeckelt, den der Darlehensnehmer bis zur vereinbarten Rückzahlung noch gezahlt hätte.
Wann sie gilt
- Ein Bankkunde löst seinen Verbraucherkredit nach einem Erbe vorzeitig ab und die Bank verlangt eine Entschädigung.
- Ein Darlehen wird nach einem Schadenfall durch die vertraglich vereinbarte Restschuldversicherung zurückgezahlt.
- Ein Kreditnehmer zahlt seinen Kredit vorzeitig zurück, findet im Vertrag aber nur unvollständige Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das grundlegende Recht des Darlehensnehmers, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen (geregelt in § 500).
- Die Pflicht der Bank zur Ermäßigung der Gesamtkosten bei vorzeitiger Tilgung (geregelt in § 501).
- Die Folgen von Verzugsschäden bei nicht fristgerechter Zahlung (geregelt in § 497).
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