Schutz vor Einwendungsverzicht, Wechsel und Scheck § 496
§ 496 BGB verbietet den Verzicht auf Einwendungen bei Kreditabtretungen sowie die Verpflichtung zu Wechseln oder Schecks bei Verbraucherdarlehen.
- (1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam.
- (2) Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem Verbraucherdarlehensvertrag an einen Dritten abgetreten oder findet in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel statt, ist der Darlehensnehmer unverzüglich darüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten. Die Unterrichtung ist bei Abtretungen entbehrlich, wenn der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt. Fallen die Voraussetzungen des Satzes 2 fort, ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen.
- (3) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift schützt Kreditnehmer bei Verbraucherdarlehen vor benachteiligenden Vereinbarungen. Klauseln, in denen der Kreditnehmer im Voraus darauf verzichtet, Gegenrechte oder Aufrechnungen gegenüber einem neuen Gläubiger geltend zu machen, sind rechtlich unwirksam.
Wird die Kreditforderung an einen Dritten abgetreten, muss der Kreditnehmer unverzüglich darüber und über den neuen Gläubiger informiert werden. Dies entfällt nur, wenn der bisherige Kreditgeber weiterhin als einziger Ansprechpartner auftritt.
Zudem darf der Kreditgeber den Kreditnehmer nicht dazu verpflichten, Wechsel auszustellen, und darf keine Schecks als Sicherheit annehmen. Wurden Wechsel oder Schecks dennoch übergeben, können diese jederzeit zurückgefordert werden.
Wann sie gilt
- Eine Bank tritt eine Forderung ab und der Käufer verlangt die Zahlung, obwohl der Kreditnehmer Gegenrechte hat.
- Ein Kreditinstitut fordert vor der Auszahlung eines Verbraucherdarlehens die Übergabe eines Blankoschecks als Sicherheit.
- Die Kreditforderung wird an ein anderes Unternehmen übertragen, ohne dass der Kreditnehmer darüber informiert wird.
- Ein Darlehensnehmer verlangt die Herausgabe eines Wechsels, den er entgegen den gesetzlichen Regeln übergeben hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Allgemeine vertragliche Pflichten von Darlehensnehmer und Darlehensgeber.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei wichtigem Grund.
- Die Zulässigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 496 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.