§ 501 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung § 501

Bei vorzeitiger Rückzahlung oder Kündigung eines Verbraucherdarlehens ermäßigen sich die Gesamtkosten um Zinsen und Kosten der Restlaufzeit. § 501 BGB.

Amtlicher Text § 501 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.
  • (2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn Sie Ihren Verbraucherkredit vor dem vereinbarten Ende zurückzahlen (etwa nach § 500 Absatz 2), verringern sich die Gesamtkosten des Kredits: Die Zinsen und die Kosten für die restliche Laufzeit entfallen. Das Gleiche gilt, wenn die Restschuld durch eine Kündigung vorzeitig fällig wird – auch dann werden nur die Kosten bis zum Fälligkeitszeitpunkt berechnet, nicht für die ursprünglich geplante Restlaufzeit.

§ 501 unterscheidet zwei Fälle: (1) die freiwillige vorzeitige Rückzahlung und (2) die Kündigung, die zur sofortigen Fälligkeit führt. Die Ermäßigung betrifft sowohl Zinsen als auch sonstige laufzeitabhängige Kosten. Ein pauschaler Abzug ist nicht vorgesehen – die Berechnung erfolgt nach der konkret verbleibenden Zeit.

Wichtig: Die Vorschrift gilt nur für Verbraucherdarlehensverträge. Die Höhe einer möglichen Vorfälligkeitsentschädigung wird hier nicht geregelt (siehe § 502).

Wann sie gilt

  • Sie haben einen Ratenkredit aufgenommen und zahlen den Restbetrag vorzeitig, weil Sie eine Erbschaft erhalten haben.
  • Sie kündigen Ihren Kreditvertrag (etwa nach § 500 Absatz 1) und der Restbetrag wird sofort fällig.
  • Sie tilgen einen Teil des Kredits vorzeitig – soweit die Verbindlichkeiten erfüllt werden, sinken die Gesamtkosten entsprechend.
  • Nach einer Kündigung wird die Restschuld berechnet; die Bank darf keine Zinsen für die Zeit nach der Fälligkeit verlangen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Eine Vorfälligkeitsentschädigung – diese regelt § 502 BGB.
  • Das Widerrufsrecht – dieses finden Sie in § 495 BGB.
  • Die Rechtsfolgen von Formfehlern im Vertrag – § 494 BGB ist dafür zuständig.
  • Die Kündigung durch den Darlehensgeber – diese ist in § 499 BGB geregelt.

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