Haftungsausschluss bei Schenkung digitaler Produkte § 516a
Schenkung digitaler Produkte gegen Daten: Haftung nach §§ 523, 524 entfällt, stattdessen gelten die Vorschriften für digitale Produkte (§ 516a BGB).
- (1) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher 1. digitale Produkte oder 2. einen körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, schenkt, und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 327 Absatz 3 bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet, sind die §§ 523 und 524 über die Haftung des Schenkers für Rechts- oder Sachmängel nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.
- (2) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher eine Sache schenkt, die digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 1 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Unternehmer einem Verbraucher ein digitales Produkt schenkt (z. B. eine App, ein E-Book oder einen Streaming-Zugang) und der Verbraucher dafür personenbezogene Daten nach § 327 Abs. 3 bereitstellt oder sich dazu verpflichtet, greifen nicht die üblichen Schenkungshaftungsregeln. Die Haftung für Rechts- und Sachmängel nach §§ 523 und 524 wird ausgeschlossen. An ihre Stelle treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a BGB – das sind die Regeln für Verbraucherverträge über digitale Produkte, die eine strengere Haftung vorsehen.
Gleiches gilt, wenn die Schenkung eine körperliche Sache ist (z. B. ein USB-Stick oder ein Spielzeug), die digitale Produkte enthält oder mit ihnen verbunden ist. Der Haftungsausschluss nach §§ 523, 524 bezieht sich dann nur auf den digitalen Teil des Vertrags. Für die körperliche Sache selbst bleibt die Schenkungshaftung unberührt.
Wann sie gilt
- Ein App-Entwickler verschenkt eine Premium-App gegen die Angabe der E-Mail-Adresse des Nutzers.
- Ein Streaming-Dienst bietet einen kostenlosen Monat Zugang, wenn der Verbraucher sein Geburtsdatum angibt.
- Ein Händler schenkt einen USB-Stick mit vorinstallierter Software gegen die Telefonnummer des Kunden.
- Ein E-Book wird kostenlos heruntergeladen, nachdem der Nutzer ein Konto mit persönlichen Daten erstellt hat.
- Ein Spielzeughersteller verschenkt ein interaktives Spielzeug, das eine App erfordert, und sammelt dabei die Daten des Kindes.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht für Schenkungen ohne Bereitstellung personenbezogener Daten – dann bleiben §§ 523, 524 anwendbar.
- Sie gilt nicht für Schenkungen zwischen Privatpersonen, sondern nur zwischen Unternehmer und Verbraucher.
- Sie gilt nicht für Schenkungen körperlicher Gegenstände ohne digitalen Inhalt (z. B. ein reines Buch).
- Manche glauben, die Haftung entfalle vollständig; tatsächlich wird sie nur durch strengere Regeln ersetzt.
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