Keine Verzugszinsen bei Schenkung § 522
§ 522 BGB: Bei einer Schenkung muss der Schenker keine Verzugszinsen zahlen, selbst wenn er mit der Leistung in Verzug ist.
Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer verschenkt, muss bei Verspätung keine Verzugszinsen zahlen. Das ist eine Ausnahme von der üblichen Regel, dass bei Verzug Zinsen anfallen.
Verzugszinsen sind Zinsen, die bei Zahlungsverzug entstehen. Bei einer Schenkung entfällt diese Pflicht, selbst wenn der Schenker die versprochene Sache nicht rechtzeitig übergibt.
Andere Haftungen, etwa für Sachmängel, bleiben von dieser Vorschrift unberührt.
Wann sie gilt
- Ein Onkel verspricht seiner Nichte ein Fahrrad zum Geburtstag, liefert es aber erst drei Monate später. Die Nichte verlangt Zinsen für die Verspätung.
- Jemand schenkt einem Freund einen Geldbetrag, überweist das Geld aber erst nach einem halben Jahr. Der Freund fordert Verzugszinsen.
- Ein Maler verspricht einem Museum ein Gemälde als Schenkung, übergibt es aber erst ein Jahr nach der Zusage. Das Museum verlangt Verzugszinsen.
- Ein Vater schenkt seinem Sohn ein Grundstück, die Übertragung verzögert sich um Monate. Der Sohn will Ausgleich für die verspätete Nutzung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Nicht abgedeckt sind Zinsansprüche, die auf anderen Gründen beruhen, etwa Nutzungsentschädigung für die Zeit vor Übergabe.
- Sie gilt nicht für Schadensersatz wegen Verzögerung, zum Beispiel entgangene Mieteinnahmen.
- Die Vorschrift betrifft nicht die Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers.
- Sie befreit nicht von der Haftung für Sach- oder Rechtsmängel der geschenkten Sache.
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