§ 540 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gebrauchsüberlassung an Dritte und Haftung (§ 540 BGB)

Ohne Erlaubnis des Vermieters ist keine Untervermietung erlaubt. Bei Verweigerung besteht ein Kündigungsrecht. Der Mieter haftet für Fehler des Dritten.

Amtlicher Text § 540 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
  • (2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer eine Sache gemietet hat, darf den Gebrauch dieser Sache ohne Erlaubnis der vermietenden Person nicht an andere Personen überlassen oder weitervermieten. Als Dritter gilt jede Person, die nicht selbst Partei des Mietvertrags ist.

Verweigert die vermietende Person die erforderliche Erlaubnis, entsteht für die mietende Person ein Recht zur außerordentlichen Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Frist. Dieses Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der die Verweigerung rechtfertigt.

Überlässt die mietende Person den Gebrauch an einen Dritten, hat sie ein Verschulden dieser dritten Person beim Gebrauch wie eigenes Verschulden zu vertreten. Diese Einstandspflicht besteht auch dann, wenn die vermietende Person die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

Wann sie gilt

  • Ein Hauptmieter möchte Zimmer seiner gemieteten Wohnung an einen Untermieter übergeben und holt die Erlaubnis des Vermieters ein.
  • Eine Mieterin überlässt eine gemietete Sache einer dritten Person, die bei der Nutzung einen Schaden verursacht.
  • Ein Vermieter lehnt eine beantragte Untervermietung ab, woraufhin der Hauptmieter das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist kündigen möchte.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Anspruch des Vermieters auf Unterlassung einer unbefugten Untervermietung.
  • Das Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung wegen unberechtigter Gebrauchsüberlassung.
  • Sonderregeln für das berechtigte Interesse an der Untervermietung von Wohnraum.

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