Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht § 539
Mieter kann Aufwendungen auf Mietsache ersetzt verlangen (nach GoA) und Einrichtungen wegnehmen. Ausnahme: bereits nach §536a Abs. 2 ersetzte Aufwendungen.
- (1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
- (2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Mieter kann vom Vermieter Ersatz für solche Aufwendungen auf die Mietsache verlangen, die nicht nach §536a Abs. 2 zu ersetzen sind. Dies richtet sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA).
Zudem hat der Mieter das Recht, eine Einrichtung, mit der er die Mietsache versehen hat, wegzunehmen. Dieses Wegnahmerecht besteht unabhängig von einem Ersatzanspruch.
Wann sie gilt
- Der Mieter baut eine Einbauküche ein und verlangt vom Vermieter Ersatz der Kosten, weil die Küche nach Auszug nicht mitgenommen werden soll.
- Der Mieter streicht eigenmächtig die Wohnung und fordert vom Vermieter die Farbe und Arbeitszeit ersetzt.
- Der Mieter repariert die defekte Heizung selbst, obwohl der Vermieter nicht zur Reparatur verpflichtet ist, und verlangt Ersatz der Materialkosten.
- Der Mieter installiert eine Markise auf dem Balkon und möchte sie bei Auszug wieder mitnehmen, da sie eine Einrichtung ist.
- Der Mieter ersetzt kaputte Fensterdichtungen und verlangt vom Vermieter Ersatz der Ausgaben, weil sie die Mietsache verbessern.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schäden durch vertragswidrigen Gebrauch des Mieters – diese regelt §538 BGB.
- Aufwendungen, die der Vermieter bereits nach §536a Abs. 2 ersetzen muss (z.B. Mängelbeseitigungskosten) – hier greift §539 nicht.
- Das Wegnahmerecht ist nach §548 BGB der Verjährung unterworfen; die Frist beträgt sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache.
- Schönheitsreparaturen, die der Mieter vertraglich übernommen hat – diese sind nicht nach §539 ersatzfähig, sondern aufgrund des Mietvertrags geschuldet.
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