§ 546 BGB

Mieter muss Mietsache nach Ende zurückgeben (§ 546 BGB)

Die Rückgabepflicht des Mieters nach § 546 BGB: Mieter muss Mietsache nach Beendigung zurückgeben; Vermieter kann auch vom Untermieter zurückfordern.

Amtlicher Text § 546 BGB — Deutschland
  • (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
  • (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 546 formuliert die Pflicht, an der jede Räumung hängt: Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Rückgabe heißt Besitzverschaffung – Räumung und Übergabe sämtlicher Schlüssel. Es genügt nicht, auszuziehen und die Schlüssel zu behalten, und es genügt auch nicht, die Schlüssel abzugeben und Möbel oder Gerümpel zurückzulassen. Die Pflicht entsteht mit dem Ende des Mietverhältnisses, gleich aus welchem Grund es endet.

Absatz 2 erweitert den Kreis der Verpflichteten und ist deshalb praktisch wichtig: Hat der Mieter den Gebrauch einem Dritten überlassen, kann der Vermieter die Sache nach Beendigung auch von dem Dritten zurückfordern. Das trifft Untermieter, aufgenommene Angehörige und Nutzer aller Art. Der Untermietvertrag schützt den Untermieter gegenüber dem Eigentümer also nicht: Endet das Hauptmietverhältnis, endet auch seine Berechtigung gegenüber dem Vermieter. Wer räumen lassen will, braucht deshalb einen Titel gegen alle, die die Wohnung tatsächlich in Besitz haben – gegen den Untermieter, den Partner oder den erwachsenen Mitbewohner ebenso wie gegen den Mieter selbst.

Was § 546 nicht enthält, entscheidet die meisten Auseinandersetzungen. In welchem Zustand zurückzugeben ist, steht nicht hier – dafür sind § 538 (keine Haftung für vertragsgemäße Abnutzung) und die vertraglichen Renovierungsklauseln maßgeblich. Was passiert, wenn nicht zurückgegeben wird, steht in § 546a: Der Vermieter kann für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten oder der ortsüblichen Miete verlangen. Und wie lange der Vermieter Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen geltend machen kann, regelt § 548 mit einer Frist von sechs Monaten ab Rückerhalt. Selbst räumen darf der Vermieter in keinem Fall; das wäre verbotene Eigenmacht nach § 858.

Wann sie gilt

  • Der Mieter zieht aus, gibt aber nicht alle Schlüssel zurück.
  • In der Wohnung bleiben Möbel, Einbauten oder Müll zurück.
  • Der Untermieter weigert sich auszuziehen, obwohl das Hauptmietverhältnis beendet ist.
  • Nach der Trennung bleibt der Partner in der Wohnung, obwohl der Mietvertrag beendet wurde.
  • Streit darüber, wann die Rückgabe tatsächlich erfolgt ist und ab wann Nutzungsentschädigung läuft.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er sagt nichts über den Zustand bei Rückgabe. Für die vertragsgemäße Abnutzung gilt § 538, für Renovierungspflichten die Vertragsklausel.
  • Er regelt nicht die Folgen verspäteter Rückgabe. Die Nutzungsentschädigung steht in § 546a.
  • Er erlaubt keine Selbsträumung. Ohne Räumungstitel begeht der Vermieter verbotene Eigenmacht nach § 858.
  • Er regelt die Kaution nicht und enthält keine Frist, bis wann über sie abgerechnet werden muss.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Mietverhältnis endet zum Monatsende. Der Mieter zieht aus, gibt aber nur einen von drei Schlüsseln zurück und lässt einen Kellerraum voller Kartons und ein Regal in der Wohnung stehen.

Wie der Wortlaut greift

Die Rückgabepflicht ist mit dem Auszug nicht erfüllt: Zurückzugeben ist die Mietsache vollständig, was die Herausgabe sämtlicher Schlüssel und die Räumung von eingebrachten Sachen einschließt. Der Fall hängt daran, ob die Sachen zurückgelassen oder dem Vermieter überlassen wurden – ohne eine Einigung darf der Vermieter sie nicht einfach entsorgen, und eine eigenmächtige Räumung wäre verbotene Eigenmacht nach § 858.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Mieter räumt binnen zehn Tagen und übergibt alle Schlüssel; für den verspäteten Zeitraum zahlt er eine anteilige Nutzungsentschädigung, danach wird über die Kaution abgerechnet.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Hauptmietverhältnis endet. Der Hauptmieter ist ausgezogen, seine Untermieterin bleibt in der Wohnung wohnen und beruft sich auf ihren Untermietvertrag mit ihm.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 2 gibt dem Vermieter einen eigenen Anspruch gegen den Dritten, dem der Mieter den Gebrauch überlassen hat – die Untermieterin muss die Wohnung also an den Vermieter zurückgeben, obwohl zwischen beiden kein Vertrag besteht. Der Fall hängt daran, ob das Hauptmietverhältnis wirksam beendet ist; ist es das, geht der Untermietvertrag dem Anspruch nicht vor.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Untermieterin erhält eine Räumungsfrist von zwei Monaten und zahlt in dieser Zeit die anteilige Nutzungsentschädigung direkt an den Vermieter, der ihr im Gegenzug eine Bescheinigung für die Wohnungssuche ausstellt.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 546 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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