Entschädigung bei verspäteter Rückgabe § 546a
Nach Mietende kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte oder ortsübliche Miete als Entschädigung verlangen, zuzüglich weiterer Schäden.
- (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
- (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 546a regelt die Entschädigung des Vermieters, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt. Für die Dauer der Vorenthaltung kann der Vermieter die vereinbarte Miete oder die ortsübliche Vergleichsmiete für ähnliche Räume verlangen – je nachdem, was höher ist. Die Vorschrift erlaubt zudem, darüber hinausgehende Schäden geltend zu machen (z. B. entgangene Mieteinnahmen oder Umzugskosten).
Die Vorenthaltung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter die Mietsache hätte zurückgeben müssen, und endet mit der tatsächlichen Rückgabe. Die vereinbarte Miete ist der im Mietvertrag festgelegte Betrag; die ortsübliche Miete ist der Durchschnittspreis für vergleichbare Wohnungen oder Gewerberäume in der Umgebung.
Wann sie gilt
- Der Mieter räumt die Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht.
- Der Mieter bleibt nach Ende eines befristeten Mietvertrags in der Wohnung wohnen.
- Der Mieter gibt die Schlüssel nicht zurück, obwohl das Mietverhältnis beendet ist.
- Der Mieter lässt noch Möbel oder Gegenstände in der Wohnung zurück und verhindert so die Nutzung durch den Vermieter.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schäden an der Mietsache, die während der Mietzeit entstanden sind (diese regelt § 538).
- Die Höhe der Miete bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache (hier nicht, sondern § 537).
- Die Verjährung der Ansprüche des Vermieters (dazu § 548).
- Die Kündigung des Mietverhältnisses selbst (geregelt in §§ 542 ff.).
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