§ 547 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rückzahlung im Voraus gezahlter Miete § 547

Endet das Mietverhältnis, muss im Voraus gezahlte Miete erstattet und verzinst werden. Bei Wohnraum sind abweichende Regelungen unwirksam.

Amtlicher Text § 547 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
  • (2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wird ein Mietverhältnis beendet, hat der Mieter Anspruch auf Rückzahlung der Miete, die für Zeiträume nach dem Vertragsende im Voraus gezahlt wurde. Der Vermieter muss diesen Betrag ab dem Zeitpunkt des Empfangs verzinsen.

Trägt der Vermieter keine Verantwortung für die Beendigung des Mietverhältnisses, erfolgt die Rückerstattung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Bei Mietverträgen über Wohnraum darf vertraglich nicht zum Nachteil des Mieters von diesem Grundsatz abgewichen werden. Solche Klauseln sind unwirksam.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter überweist die Miete für das gesamte Jahr im Voraus und das Mietverhältnis endet vor Ablauf dieses Zeitraums.
  • Ein Mietvertrag wird nach fristloser Kündigung wegen eines Mangels vorzeitig beendet, obwohl die Miete bereits für den ganzen Monat überwiesen war.
  • Ein Wohnraummietvertrag enthält eine Klausel, die die Rückzahlung im Voraus gezahlter Miete bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ausschließt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Rückhalt der Mietkaution nach dem Auszug des Mieters.
  • Die Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe der Wohnung.
  • Ersatzansprüche wegen Beschädigung oder Abnutzung der Mietsache.

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