§ 548 BGB

Sechs Monate Verjährung: § 548 BGB

Nach § 548 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters sechs Monaten nach Rückerhalt der Mietsache, Ansprüche des Mieters sechs Monaten nach Mietende.

Amtlicher Text § 548 BGB — Deutschland
  • (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
  • (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
  • (3) (aufgehoben)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 548 verkürzt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren aus § 195 drastisch. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Der Fristbeginn steht in Absatz 1 Satz 2 und ist der Punkt, auf den es ankommt: Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält – nicht mit dem Vertragsende, nicht mit der Entdeckung des Schadens und nicht zum Jahresende. Wer die Wohnung Mitte März zurückbekommt, muss bis Mitte September handeln.

Satz 3 zieht eine zusätzliche Konsequenz: Mit der Verjährung des Rückgabeanspruchs verjähren auch die Ersatzansprüche des Vermieters. Absatz 2 spiegelt die Frist für die Gegenseite: Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses. Hier ist der Anknüpfungspunkt das Vertragsende, nicht die Rückgabe – ein feiner, aber im Streitfall entscheidender Unterschied. Wer eine Einbauküche eingebaut hat und dafür Ersatz oder Wegnahme verlangen will, hat also ebenfalls nur ein halbes Jahr.

Die Vorschrift wirkt hart, weil sie kurz ist, und sie wird häufig übersehen. Verjährung bedeutet dabei nicht, dass der Anspruch erlischt: Er besteht fort, ist aber nach § 214 nicht mehr durchsetzbar, wenn sich die Gegenseite auf die Einrede beruft. Sie muss also erhoben werden. Ob die Frist gehemmt oder neu begonnen hat – etwa durch Verhandlungen oder eine gerichtliche Geltendmachung –, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 203 ff. Ob eine Kaution trotz Verjährung noch einbehalten werden darf, ist eine eigenständige Frage, die vom Bestand der gesicherten Ansprüche abhängt; wer sie klären will, sollte das vor Ablauf der sechs Monate tun.

Wann sie gilt

  • Der Vermieter meldet sich erst acht Monate nach der Wohnungsrückgabe mit einer Schadensaufstellung.
  • Über die Kaution wird lange nach dem Auszug noch gestritten.
  • Der Mieter will die eingebaute Küche mitnehmen oder ersetzt bekommen.
  • Der Mieter verlangt Ersatz für Aufwendungen, die er während der Mietzeit gemacht hat.
  • Nach dem Auszug entdeckt der Vermieter einen Schaden, der beim Übergabetermin nicht auffiel.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er gilt nicht für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Rückständige Miete und Betriebskostennachzahlungen verjähren nach der regelmäßigen Frist des § 195.
  • Die Verjährung tritt nicht von selbst ein. Sie wirkt erst, wenn sich die Gegenseite auf die Einrede beruft.
  • Die Frist beginnt nicht mit dem Vertragsende, sondern beim Vermieter mit dem Rückerhalt der Mietsache.
  • Er sagt nichts darüber, ob ein Anspruch überhaupt besteht – ob normale Abnutzung vorliegt, entscheidet § 538.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Neun Monate nach der Wohnungsübergabe schickt eine Hausverwaltung eine Aufstellung über angebliche Schäden an Türen und Bodenbelag und behält die Kaution vollständig ein.

Wie der Wortlaut greift

Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen verjähren nach Absatz 1 in sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Der Fall hängt am Rückgabedatum, nicht am Vertragsende und nicht am Tag der Entdeckung. Die Verjährung wirkt allerdings nur, wenn sich der Mieter ausdrücklich darauf beruft.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Verwaltung zahlt die Kaution vollständig aus; der Mieter bestätigt im Gegenzug den Erhalt und erklärt, keine weiteren Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu haben.

Veranschaulichendes Beispiel

Eine Mieterin hatte auf eigene Kosten eine Einbauküche eingebaut. Acht Monate nach ihrem Auszug verlangt sie vom Vermieter Wertersatz, weil dieser die Küche an die Nachmieter weitervermietet hat.

Wie der Wortlaut greift

Die kurze Frist läuft in beide Richtungen: Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen und das Wegnahmerecht verjähren nach Absatz 2 in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses. Der Fall hängt hier am Beendigungsdatum – für den Mieteranspruch ist nicht die Rückgabe maßgeblich, sondern das Vertragsende, und diese unterschiedlichen Anknüpfungspunkte werden regelmäßig verwechselt.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Vermieter zahlt der ehemaligen Mieterin einen einmaligen Betrag für die Küche, gemessen am Restwert nach Alter; damit gehen die Einbauten endgültig auf ihn über.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 548 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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