Begriff und Erstellung des Mietspiegels (§ 558c)
§ 558c BGB definiert den einfachen Mietspiegel, verlangt seine Anpassung alle zwei Jahre und verpflichtet Gemeinden ab 50 000 Einwohnern zur Erstellung.
- (1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
- (2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
- (3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
- (4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sind Mietspiegel zu erstellen. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sind zu veröffentlichen.
- (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den näheren Inhalt von Mietspiegeln und das Verfahren zu deren Erstellung und Anpassung einschließlich Dokumentation und Veröffentlichung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Mietspiegel ist eine zusammenfassende Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete in einer Gemeinde oder Region. Damit ein Mietdokument rechtlich als Mietspiegel gilt, muss es von der zuständigen Behörde oder von Vertretern der Mieter und Vermieter gemeinsam erarbeitet oder anerkannt worden sein.
Mietspiegel sollen regelmäßig im Abstand von zwei Jahren an die tatsächliche Marktentwicklung angepasst werden. Für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern ist die Erstellung und Veröffentlichung eines Mietspiegels gesetzlich vorgeschrieben.
Die Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung, genaue Regeln für den Inhalt sowie für das Verfahren der Erstellung, Anpassung und Veröffentlichung von Mietspiegeln per Verordnung festzulegen.
Wann sie gilt
- Eine Stadt mit mehr als 50 000 Einwohnern erstellt und veröffentlicht erstmals eine Übersicht über die ortsüblichen Mieten im Gemeindegebiet.
- Ein örtlicher Mieterverein und ein Hausbesitzerverein einigen sich gemeinsam auf ein gemeinsames Zahlenwerk zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
- Eine Gemeinde aktualisiert ihren bestehenden Mietspiegel nach zwei Jahren, um veränderte Marktpreise abzubilden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Anforderungen an einen wissenschaftlich erstellten qualifizierten Mietspiegel nachweisen; das regelt § 558d.
- Formelle Vorgaben für das Schreiben einer konkreten Mieterhöhung prüfen; dafür gilt § 558a.
- Höchstgrenzen der Miete bei Neuvermietung (Mietpreisbremse) bestimmen; dies ist in § 556d geregelt.
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