§ 558d Qualifizierter Mietspiegel: Anforderungen und Wirk.
§ 558d Qualifizierter Mietspiegel: wissenschaftlich, anerkannt. Alle zwei Jahre Anpassung, alle vier Jahre Neuerstellung. Vermutung ortsübliche Vergleichsmiete.
- (1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.
- (2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.
- (3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt wurde. Entspricht er den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 558c Absatz 5, wird vermutet, dass er wissenschaftlich erstellt wurde. Haben Behörde und Interessenvertreter ihn anerkannt, wird vermutet, dass er den wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.
Der qualifizierte Mietspiegel muss alle zwei Jahre an die Marktentwicklung angepasst werden, wobei eine Stichprobe oder der Preisindex des Statistischen Bundesamtes zugrunde gelegt werden kann. Nach vier Jahren ist er neu zu erstellen. Maßgeblich ist der Stichtag der Datenerhebung.
Wird die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, wird vermutet, dass die im Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
Wann sie gilt
- Ein Vermieter stützt eine Mieterhöhung auf einen qualifizierten Mietspiegel, der von der Gemeinde anerkannt wurde.
- Ein Mieter bestreitet die Gültigkeit eines Mietspiegels, weil er nicht nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sei.
- Eine Stadt erstellt einen neuen qualifizierten Mietspiegel und lässt ihn von Vermieter- und Mieterverbänden anerkennen.
- Ein Gericht prüft, ob ein Mietspiegel die Anforderungen des § 558d erfüllt, um die Vermutung der ortsüblichen Vergleichsmiete anzuwenden.
- Ein Vermieter passt den bestehenden qualifizierten Mietspiegel nach zwei Jahren mithilfe des Preisindexes an.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht, wie hoch die Mieterhöhung ausfallen darf – das ist in § 558 BGB geregelt.
- Sie enthält kein Verfahren zur Durchsetzung einer Mieterhöhung – dafür sind § 558a und § 558b BGB zuständig.
- Sie gilt nicht für einfache Mietspiegel, die nicht die Qualifikation erfüllen – diese sind in § 558c BGB behandelt.
- Sie betrifft nicht die Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen – diese ist in § 559 BGB geregelt.
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