§ 558e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Definition einer Mietdatenbank § 558e

Mietdatenbank: fortlaufende Sammlung von Mieten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete, von Gemeinde oder Interessenvertretern anerkannt.

Amtlicher Text § 558e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph definiert, was im deutschen Mietrecht eine Mietdatenbank ist. Eine Mietdatenbank ist eine fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die dazu dient, die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Sie muss von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt sein. Aus der Datenbank müssen Auskünfte möglich sein, die für eine einzelne Wohnung einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.

Die Definition ist wichtig, weil nur solche Mietdatenbanken im Rahmen von Mieterhöhungen nach § 558 BGB verwendet werden können. Eine private, nicht anerkannte Sammlung von Mieten erfüllt diese Voraussetzung nicht. Der Paragraph selbst regelt keine Rechtsfolgen, sondern legt lediglich den Begriff fest.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter möchte die ortsübliche Vergleichsmiete für seine Wohnung ermitteln und stützt sich auf eine von der Gemeinde geführte Mietdatenbank.
  • Ein Vermieter beruft sich bei einer Mieterhöhung auf Auskünfte aus einer von Mieter- und Vermieterverbänden gemeinsam anerkannten Mietdatenbank.
  • Eine Gemeinde erstellt eine Mietdatenbank, um die Mietpreisbremse zu überprüfen.
  • Ein Gericht zieht eine Mietdatenbank als Beweismittel für die ortsübliche Vergleichsmiete heran.
  • Ein Interessenverband der Mieter erkennt eine private Mietdatenbank an, damit diese als offizielle Quelle gilt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass die Mietdatenbank die ortsübliche Vergleichsmiete verbindlich festlegt – sie gibt nur Auskunft.
  • Dass jede Sammlung von Mieten eine Mietdatenbank im Sinne des § 558e ist – es fehlt die Anerkennung.
  • Dass § 558e die Rechtsfolgen von Mietpreisüberhöhung regelt – das ist § 556g.
  • Dass § 558e die Erstellung eines Mietspiegels betrifft – das regeln § 558c und § 558d.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 558e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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