Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung, § 558b
Stimmt Mieter zu, schuldet er die erhöhte Miete ab dem 3. Kalendermonat nach Zugang. Ohne Zustimmung in 2 Monaten kann Vermieter in 3 weiteren Monaten klagen.
- (1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
- (2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
- (3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
- (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, muss er die höhere Miete ab dem dritten Kalendermonat zahlen, nachdem er das Erhöhungsverlangen erhalten hat. Stimmt er nicht innerhalb von zwei Kalendermonaten nach Erhalt zu, darf der Vermieter auf Zustimmung klagen – und zwar innerhalb von drei weiteren Monaten. Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er nicht mehr klagen.
War das Erhöhungsverlangen fehlerhaft (zum Beispiel fehlte die vorgeschriebene Begründung nach § 558a), kann der Vermieter die Mängel im Gerichtsverfahren nachholen. Der Mieter bekommt dann erneut zwei Monate Zeit, um über die Zustimmung zu entscheiden.
Eine Vereinbarung, die den Mieter schlechter stellt als diese Regelung, ist unwirksam.
Wann sie gilt
- Ein Mieter erhält ein Erhöhungsverlangen und überlegt, ob er zustimmen soll – er hat zwei Monate Zeit zu antworten.
- Ein Vermieter hat ein Erhöhungsverlangen verschickt, der Mieter reagiert nicht. Ab wann kann der Vermieter Klage einreichen? Nach Ablauf der zwei Monate hat er drei weitere Monate Zeit.
- Ein Erhöhungsverlangen enthält keine Begründung (z. B. keinen Mietspiegel). Der Vermieter kann diese im Prozess nachliefern; der Mieter bekommt dann erneut die zweimonatige Zustimmungsfrist.
- Ein Mieter hat der Erhöhung zugestimmt. Ab wann ist die höhere Miete fällig? Ab dem dritten Kalendermonat nach Zugang des Verlangens.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht, ob die Mieterhöhung selbst zulässig ist – das bestimmt § 558 (ortsübliche Vergleichsmiete).
- Sie gibt dem Mieter kein Recht, die Zustimmung zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen; das ergibt sich aus anderen Vorschriften.
- Sie gilt nicht für Mieterhöhungen nach Modernisierungen (§ 559 ff.) oder für Staffel- oder Indexmieten (§§ 557a, 557b).
- Sie behandelt nicht die Höhe der Erhöhung oder die Begründungspflichten (§ 558a).
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