Kaution bei Verkauf der Mietwohnung § 566a
Bei Eigentümerwechsel übernimmt der Erwerber die Kautionspflichten. Erhält der Mieter die Sicherheit nicht von ihm, haftet der alte Vermieter.
Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wird eine vermietete Wohnung verkauft, tritt der neue Eigentümer automatisch in die Rechte und Pflichten bezüglich der geleisteten Mietsicherheit ein. Er ist nach Beendigung des Mietverhältnisses für die Abrechnung und Rückzahlung der Kaution zuständig.
Kann der Mieter die Kaution vom neuen Eigentümer nicht erlangen, bleibt der ursprüngliche Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet. Der frühere Vermieter haftet somit nachrangig für die Rückzahlung der Mietsicherheit.
Wann sie gilt
- Ein Haus wird verkauft, und der neue Eigentümer weigert sich nach dem Auszug des Mieters, die dem früheren Vermieter übergebene Kaution zurückzuzahlen.
- Der neue Erwerber einer Wohnimmobilie wird zahlungsunfähig, weshalb der Mieter die Rückgewähr der Kaution beim ursprünglichen Vermieter einfordert.
- Nach einem Eigentümerwechsel verlangt der neue Vermieter wegen offener Forderungen aus dem Mietverhältnis Zugriff auf die Kaution.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Bestimmung der maximal zulässigen Höhe einer Mietsicherheit sowie die Aufteilung der Zahlung in Teilbeträge bei Mietbeginn.
- Der generelle Übergang aller Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf den neuen Eigentümer bei einem Immobilienverkauf.
- Vorausverfügungen und Vereinbarungen über die Miete zwischen Mieter und bisherigem Vermieter nach einem Eigentumsübergang.
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