§ 587 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Fälligkeit der Pacht und Haftung bei Verhinderung § 587

Pacht fällig am Ende der Pachtzeit oder nach Zeitabschnitten. Persönliche Verhinderung befreit nicht; § 537 Abs.1 S.2 und Abs.2 gelten.

Amtlicher Text § 587 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
  • (2) Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert ist. § 537 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift bestimmt, wann der Pachtzins zu zahlen ist: am Ende der gesamten Pachtzeit. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten (z.B. monatlich oder jährlich) bemessen, wird sie am ersten Werktag nach Ablauf des jeweiligen Abschnitts fällig.

Absatz 2 stellt klar, dass der Pächter nicht von der Zahlung befreit ist, wenn er aus persönlichen Gründen (z.B. Krankheit, Haft) das Nutzungsrecht nicht ausüben kann. Die Verweisung auf § 537 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 überträgt die mietrechtlichen Regeln zur Minderung bei Mängeln auf das Pachtverhältnis.

Wann sie gilt

  • Ein Landwirt pachtet Ackerland für fünf Jahre. Die jährliche Pacht ist am ersten Werktag nach Jahresende fällig.
  • Der Pächter wird schwer krank und kann das gepachtete Grundstück nicht bewirtschaften. Er muss dennoch die volle Pacht zahlen.
  • Die Pacht ist monatlich vereinbart. Der Pächter zahlt jeweils am ersten Werktag des Folgemonats.
  • Der Pächter sitzt eine Haftstrafe ab und kann das Land nicht nutzen. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht, ob der Pächter bei höherer Gewalt (z.B. Überschwemmung) von der Pacht befreit ist – dies betrifft nur persönliche Verhinderung.
  • Sie regelt nicht die Höhe der Pacht oder deren Anpassung.
  • Sie regelt nicht die Folgen von Mängeln der Pachtsache – dafür ist § 537 (über den Verweis) heranzuziehen.

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