Begriff des Landpachtvertrags § 585
§ 585 BGB definiert den Landpachtvertrag als überwiegend landwirtschaftliche Verpachtung und nennt anwendbare Vorschriften (§§ 582-583a).
- (1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung.
- (2) Für Landpachtverträge gelten § 581 Abs. 1 und die §§ 582 bis 583a sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
- (3) Die Vorschriften über Landpachtverträge gelten auch für Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn die Grundstücke zur Nutzung in einem überwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Paragraph 585 BGB legt fest, was ein Landpachtvertrag ist. Dabei wird ein Grundstück – mit oder ohne Wirtschaftsgebäude – überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft umfasst Bodenbewirtschaftung, damit verbundene Tierhaltung sowie gartenbauliche Erzeugung.
Für Landpachtverträge gelten neben den allgemeinen Pachtregeln (§ 581 Abs. 1) die besonderen Vorschriften der §§ 582 bis 583a. Zudem finden die Landpachtregeln auch auf forstwirtschaftliche Grundstücke Anwendung, wenn diese im Rahmen eines überwiegend landwirtschaftlichen Betriebs verpachtet werden.
Wann sie gilt
- Verpachtung eines Bauernhofs mit Wohnhaus und Stallungen an einen Landwirt.
- Verpachtung einer Ackerfläche ohne Gebäude zur Getreideproduktion.
- Verpachtung einer Obstplantage (gartenbauliche Erzeugung) an einen Gärtner.
- Verpachtung eines Waldstücks, das Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs ist.
- Verpachtung einer Weide zur Pferdehaltung, wenn die Pferdehaltung mit der Bodennutzung verbunden ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Reine Wohnraummiete auf einem landwirtschaftlichen Anwesen – das unterliegt dem Mietrecht, nicht dem Landpachtrecht.
- Verpachtung eines reinen Forstbetriebs ohne landwirtschaftlichen Bezug – hier gelten die allgemeinen Pachtregeln, nicht die besonderen Landpachtvorschriften.
- Pacht eines Gartens nur für Hobbyzwecke ohne landwirtschaftliche Erzeugung – dies ist kein Landpachtvertrag.
- Verpachtung von landwirtschaftlichen Maschinen ohne Grundstück – dies ist Sachpacht, nicht Landpacht.
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