Zustandsbeschreibung der Pachtsache § 585b
§ 585b BGB regelt das Übergabeprotokoll bei Landpacht. Sachverständige sind binnen neun Monaten ab Überlassung oder drei Monaten ab Ende möglich.
- (1) Der Verpächter und der Pächter sollen bei Beginn des Pachtverhältnisses gemeinsam eine Beschreibung der Pachtsache anfertigen, in der ihr Umfang sowie der Zustand, in dem sie sich bei der Überlassung befindet, festgestellt werden. Dies gilt für die Beendigung des Pachtverhältnisses entsprechend. Die Beschreibung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Teilen zu unterschreiben.
- (2) Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung einer Beschreibung mitzuwirken, oder ergeben sich bei der Anfertigung Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher Art, so kann jeder Vertragsteil verlangen, dass eine Beschreibung durch einen Sachverständigen angefertigt wird, es sei denn, dass seit der Überlassung der Pachtsache mehr als neun Monate oder seit der Beendigung des Pachtverhältnisses mehr als drei Monate verstrichen sind; der Sachverständige wird auf Antrag durch das Landwirtschaftsgericht ernannt. Die insoweit entstehenden Kosten trägt jeder Vertragsteil zur Hälfte.
- (3) Ist eine Beschreibung der genannten Art angefertigt, so wird im Verhältnis der Vertragsteile zueinander vermutet, dass sie richtig ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift sieht vor, dass Verpächter und Pächter zu Beginn und am Ende eines Landpachtverhältnisses gemeinsam eine schriftliche Beschreibung der Pachtsache erstellen. Darin werden der genaue Umfang und der Zustand des Verpachteten festgehalten, mit dem Datum versehen und von beiden Seiten unterschrieben.
Sollte sich eine Vertragspartei weigern mitzuwirken oder kommt es zu Unstimmigkeiten über tatsächliche Gegebenheiten, kann eine Beschreibung durch eine sachverständige Person verlangt werden. Dafür ist ein Antrag beim Landwirtschaftsgericht erforderlich. Es gelten feste Fristen: Seit der Überlassung dürfen nicht mehr als neun Monate vergangen sein, bei Beendigung nicht mehr als drei Monate. Die Kosten des Gutachtens werden zur Hälfte aufgeteilt.
Liegt ein solches ordnungsgemäß erstelltes Protokoll oder Gutachten vor, gilt im Verhältnis zwischen Pächter und Verpächter die Vermutung, dass der darin beschriebene Zustand richtig wiedergegeben ist.
Wann sie gilt
- Pächter und Verpächter halten bei Pachtbeginn den genauen Zustand von Äckern und Wirtschaftsgebäuden gemeinsam schriftlich fest.
- Der Verpächter verweigert die Mitwirkung an einem Übergabeprotokoll bei der Rückgabe des landwirtschaftlichen Betriebs.
- Bei Pachtbeginn bestehen Meinungsverschiedenheiten über den Erhaltungszustand mitverpachteter Landmaschinen, weshalb ein Sachverständiger über das Landwirtschaftsgericht beantragt wird.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Mietverhältnisse über Wohnraum oder Gewerberäume, die nicht unter das Landpachtrecht fallen.
- Die Regelung, wer für die laufende Erhaltung oder Ausbesserung der Pachtsache verantwortlich ist.
- Ansprüche auf Ausgleich von Verwendungen oder Wertverbesserungen am Landpachtobjekt.
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