Ersatz wertverbessernder Verwendungen § 591 BGB
Bei Pachtende muss der Verpächter zugestimmte wertverbessernde Verwendungen ersetzen, soweit sie den Wert steigern. Das Gericht kann Zustimmungen ersetzen.
- (1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert).
- (2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden können. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen ersetzen.
- (3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über den Mehrwert Bestimmungen treffen und ihn festsetzen. Es kann bestimmen, dass der Verpächter den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und kann Bedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten, so kann der Pächter nur verlangen, dass das Pachtverhältnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 591 BGB regelt den Ausgleich für wertverbessernde Verwendungen bei der Landpacht. Hat der Verpächter einer Maßnahme zugestimmt, die nicht zwingend notwendig war, aber den Wert der Pachtsache über das Pachtende hinaus erhöht, muss er diesen Mehrwert bei Vertragsende an den Pächter erstatten.
Verweigert der Verpächter die Zustimmung zu einer Maßnahme, die zur Erhaltung oder Verbesserung der Rentabilität geeignet und ihm zumutbar ist, kann das Landwirtschaftsgericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen. Dies ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag gekündigt ist oder in weniger als drei Jahren endet.
Das Landwirtschaftsgericht kann auch den Betrag des Mehrwerts festsetzen, Teilzahlungen anordnen oder eine Verlängerung des Pachtverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen bestimmen, falls dem Verpächter eine Auszahlung nicht zuzumuten ist.
Wann sie gilt
- Ein Landpächter baut mit Zustimmung des Verpächters eine moderne Melkanlage auf dem Pachtbetrieb ein, die den Wert der Hofstelle nachhaltig steigert.
- Der Pächter möchte eine neue Beregnungsanlage installieren, um den Ertrag zu sichern, aber der Verpächter verweigert ohne sachlichen Grund die Zustimmung.
- Nach Ablauf der Pachtzeit fordert der Pächter den finanziellen Ausgleich für die durch eine Drainage bewirkte Wertsteigerung der Ackerfläche.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Notwendige Reparaturen oder Erhaltungsaufwendungen an der Pachtsache (geregelt in § 590b BGB).
- Das Recht des Pächters, von ihm eingebaute Einrichtungen bei Pachtende wegzunehmen (geregelt in § 591a BGB).
- Die Verjährung der Ansprüche des Pächters auf Verwendungsersatz (geregelt in § 591b BGB).
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