§ 593a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Betriebsübergabe: Eintritt in Pachtvertrag § 593a

Eintritt in Landpachtvertrag bei Betriebsübergabe; Verpächter muss benachrichtigt werden; Kündigungsrecht bei fehlender Bewirtschaftung.

Amtlicher Text § 593a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Bei einer Betriebsübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge – also der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs zu Lebzeiten des Eigentümers – tritt der Übernehmer automatisch in den Pachtvertrag für das zugepachtete Grundstück ein. Der Verpächter muss unverzüglich benachrichtigt werden.

Kann der Übernehmer die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtsache nicht gewährleisten, ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

Wann sie gilt

  • Ein Landwirt verpachtet eine Ackerfläche. Sein Pächter überträgt den gesamten Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn. Der Sohn tritt in den Pachtvertrag ein.
  • Ein Winzer hat ein zugepachtetes Weinbergsgrundstück. Er übergibt seinen Betrieb vorzeitig auf seine Tochter. Die Tochter wird Pächterin.
  • Ein verpachtetes Grünland wird zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb an den Enkel übergeben. Der Verpächter wird benachrichtigt.
  • Der Übernehmer eines Betriebs ist nicht in der Lage, das Pachtland ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Der Verpächter kündigt außerordentlich mit gesetzlicher Frist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Eine reine Unterverpachtung ohne Betriebsübergabe (hier gilt § 589).
  • Betriebsübergabe durch Kauf oder Schenkung, die nicht als vorweggenommene Erbfolge gilt (siehe § 593b bei Veräußerung des Grundstücks).
  • Eine fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ohne vorherige Benachrichtigung (fristlose Kündigung regelt § 594e).

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