Duldung von Erhaltung und Verbesserung § 588
Der Pächter muss Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen dulden. Bei Verbesserungen gibt es Ausnahmen wegen Härte sowie Anspruch auf Aufwendungsersatz.
- (1) Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind.
- (2) Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pächter zu dulden, es sei denn, dass die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. Der Verpächter hat die dem Pächter durch die Maßnahme entstandenen Aufwendungen und entgangenen Erträge in einem den Umständen nach angemessenen Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat der Verpächter Vorschuss zu leisten.
- (3) Soweit der Pächter infolge von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 höhere Erträge erzielt oder bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung erzielen könnte, kann der Verpächter verlangen, dass der Pächter in eine angemessene Erhöhung der Pacht einwilligt, es sei denn, dass dem Pächter eine Erhöhung der Pacht nach den Verhältnissen des Betriebs nicht zugemutet werden kann.
- (4) Über Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht. Verweigert der Pächter in den Fällen des Absatzes 3 seine Einwilligung, so kann sie das Landwirtschaftsgericht auf Antrag des Verpächters ersetzen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die Pflichten des Pächters, wenn der Verpächter Arbeiten an der Pachtsache durchführen möchte. Erhaltungsmaßnahmen, die zum Erhalt der Sache erforderlich sind, müssen stets geduldet werden. Verbesserungsmaßnahmen sind grundsätzlich ebenfalls zu dulden, es sei denn, die Maßnahme stellt für den Pächter eine unzumutbare Härte dar, die auch unter Berücksichtigung der Verpächterinteressen nicht gerechtfertigt ist.
Führt der Verpächter Verbesserungsmaßnahmen durch, muss er dem Pächter die entstandenen Aufwendungen sowie entgangene Erträge in angemessenem Umfang ersetzen und auf Verlangen einen Vorschuss leisten. Erreicht der Pächter durch die Verbesserung höhere Erträge oder könnte er diese bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erreichen, kann der Verpächter eine angemessene Erhöhung der Pacht verlangen, sofern dies dem Betrieb des Pächters zuzumuten ist.
Kommt es zum Streit über die Duldungspflichten oder verweigert der Pächter die Zustimmung zu einer Pachterhöhung, entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht. Das Gericht kann eine verweigerte Einwilligung des Pächters zur Pachterhöhung ersetzen.
Wann sie gilt
- Ein Verpächter muss an einem verpachteten Stallgebäude dringende Dachreparaturen zur Erhaltung der Bausubstanz vornehmen.
- Der Verpächter plant den Einbau einer modernen Melkanlage zur Ertragssteigerung, was der Pächter wegen einer unzumutbaren Betriebsunterbrechung ablehnt.
- Ein Verpächter verlangt eine höhere Pacht, nachdem er auf dem Pachtland eine ertragssteigernde Bewässerungsanlage installiert hat.
- Der Pächter fordert Vorabzahlungen für Ernteausfälle, die während der vom Verpächter durchgeführten Drainagearbeiten entstehen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Vom Pächter selbst vorgenommene wertverbessernde Verwendungen auf dem Pachtland, geregelt in § 591.
- Die allgemeine Grundpflicht des Verpächters zur Überlassung und Instandhaltung der Pachtsache, geregelt in § 586.
- Nutzungsänderungen der Pachtsache durch den Pächter, geregelt in § 590.
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