Wegnahme von Einrichtungen des Pächters – § 591a
Wegnahmerecht des Pächters für Einrichtungen. Verpächter kann durch Entschädigung abwenden, außer bei berechtigtem Interesse. Ausschluss nur mit Ausgleich.
Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. Der Verpächter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Pächter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Pächters ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Pächter, der eine landwirtschaftliche Fläche oder ein Gebäude gepachtet hat, darf eigene Einrichtungen, die er dort angebracht hat, bei Beendigung des Pachtverhältnisses wieder mitnehmen. Dabei kann es sich um Maschinen, Anbauten oder ähnliches handeln.
Der Verpächter kann das jedoch verhindern, indem er eine angemessene Entschädigung zahlt – außer wenn der Pächter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat, etwa weil er die Einrichtung anderswo dringend benötigt.
Vereinbarungen im Pachtvertrag, die das Wegnahmerecht ganz ausschließen, sind nur gültig, wenn der Pächter dafür einen angemessenen Ausgleich erhält.
Wann sie gilt
- Ein Landwirt hat auf dem gepachteten Acker eine Beregnungsanlage installiert und möchte sie nach Pachtende abmontieren.
- Ein Pächter einer Lagerhalle hat Regale und Hebeanlagen eingebaut und will sie ausbauen.
- Der Verpächter bietet eine Entschädigung für den Verbleib der Einrichtung an, aber der Pächter braucht die Einrichtung für seinen neuen Betrieb.
- Im Pachtvertrag steht, dass Einrichtungen Eigentum des Verpächters werden – diese Klausel ist nur wirksam, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist.
- Ein Pächter möchte eine selbst errichtete Unterkunft abreißen, aber der Verpächter will sie gegen Zahlung behalten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dieses Wegnahmerecht gilt nicht für vom Verpächter selbst gestellte Einrichtungen.
- Es erfasst keine bloßen Bauteile, die fest mit dem Grundstück verbunden sind und als wesentliche Bestandteile gelten.
- Die Regelung betrifft nicht die Rückbauverpflichtung bei Vertragsende, sondern nur das Recht zur Wegnahme.
- Sie gilt nur für Landpachtverträge (Pacht landwirtschaftlicher Grundstücke), nicht für Wohnraummiete oder Gewerbemiete.
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