Änderung von Landpachtverträgen § 593
§ 593 BGB: Anpassung Landpachtvertrags bei nachhaltiger Änderung, grobes Missverhältnis. Keine Änderung bei Ertragsänderung durch Pächter. Frist: 2 Jahre.
- (1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.
- (2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben.
- (3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.
- (4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.
- (5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach § 593 BGB kann ein Landpachtvertrag angepasst werden, wenn sich die Umstände nach Vertragsschluss nachhaltig so verändert haben, dass die beiderseitigen Leistungen in ein grobes Missverhältnis geraten sind. Eine Änderung der Pachtdauer ist ausgeschlossen.
Hat der Pächter den Ertrag durch eigene Bewirtschaftung verbessert oder verschlechtert, so kann keine Anpassung verlangt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Ein Anpassungsverlangen ist frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach der letzten Änderung möglich. Bei verwüstenden Naturereignissen, gegen die keine übliche Versicherung besteht, gilt diese Wartefrist nicht. Die Anpassung kann nur für das laufende Pachtjahr verlangt werden.
Verweigert ein Vertragsteil die Zustimmung, kann der andere das Landwirtschaftsgericht anrufen. Auf das Anpassungsrecht kann nicht verzichtet werden; Vereinbarungen, die besondere Vor- oder Nachteile für die Ausübung des Rechts vorsehen, sind unwirksam.
Wann sie gilt
- Ein Landwirt pachtet Ackerland zu einem Pachtzins, der auf den damaligen Getreidepreisen basiert. Nach Jahren fallen die Getreidepreise drastisch, während die Bewirtschaftungskosten steigen. Der Pächter kann eine Herabsetzung der Pacht verlangen.
- Ein Verpächter und ein Pächter schließen einen Landpachtvertrag über Grünland. Ein Dammbruch überflutet das Land jährlich, was die Erträge massiv mindert. Nach zwei Jahren kann der Pächter eine Minderung der Pacht fordern.
- Ein Pächter pflegt die Böden über Jahre so gut, dass der Ertrag deutlich steigt. Der Verpächter kann keine Erhöhung der Pacht verlangen, weil die Verbesserung auf der Bewirtschaftung des Pächters beruht.
- Nach einem verheerenden Hagelsturm, gegen den keine Versicherung üblich ist, wird die gesamte Ernte vernichtet. Der Pächter kann bereits vor Ablauf der zwei Jahre eine Anpassung verlangen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift erlaubt keine Kündigung des Pachtvertrags wegen veränderter Umstände; dafür sind die §§ 594 ff. BGB (Kündigung aus wichtigem Grund) einschlägig.
- Sie gilt nicht für die Anpassung der Pachtdauer; die Laufzeit bleibt unberührt.
- Sie erfasst nicht bloße vorübergehende Schwankungen der Erträge; es muss eine nachhaltige Änderung vorliegen.
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