Kurze Verjährung von Ersatzansprüchen § 591b
Ersatzansprüche von Verpächter und Pächter verjähren in sechs Monaten. Die Frist läuft für den Verpächter ab Rückgabe, für den Pächter ab Pachtende.
- (1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
- (2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält. Die Verjährung der Ansprüche des Pächters beginnt mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
- (3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Verpächters auf Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche des Verpächters.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Im Landpachtrecht verjähren Schadenersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Pachtsache in der kurzen Frist von sechs Monaten. Die gleiche sechsmonatige Frist gilt für Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Aufwendungen (Verwendungen) sowie auf Erlaubnis zur Wegnahme einer von ihm angebrachten Einrichtung.
Der Beginn der Verjährungsfrist unterscheidet sich je nach Vertragspartei. Für den Verpächter beginnt die Frist genau in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem er die Pachtsache tatsächlich zurückerhält. Für den Pächter beginnt die Frist hingegen bereits mit der rechtlichen Beendigung des Pachtverhältnisses.
Sollte der Anspruch des Verpächters auf Rückforderung der Pachtsache selbst verjähren, verjähren im selben Moment automatisch auch seine Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen.
Wann sie gilt
- Ein Verpächter verlangt nach Rückerhalt des Hofes Schadenersatz wegen eines beschädigten Wirtschaftsgebäudes.
- Ein Pächter fordert nach Ende der Pachtzeit Erstattung der Kosten für notwendige Instandsetzungsarbeiten.
- Ein Landwirt möchte nach Vertragsende eine selbst eingebaute Melkanlage aus dem Pachtstall ausbauen und mitnehmen.
- Ein Verpächter macht Ausgleichsansprüche geltend, weil der Pächter die Pachtfläche entgegen den Vereinbarungen umgestaltet hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ausstehende Pachtzinszahlungen des Pächters (hierfür gilt die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist).
- Ersatzansprüche aus der Vermietung von Wohnräumen oder Räumen (hierfür gelten die Vorschriften des allgemeinen Mietrechts).
- Der Anspruch des Verpächters auf Herausgabe der Pachtsache während eines ungekündigten, laufenden Pachtvertrags.
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