§ 593b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Veräußerung oder Belastung verpachteter Grundstücke § 593b

Bei Veräußerung oder Belastung eines verpachteten Grundstücks gelten die Schutzvorschriften der §§ 566-567b BGB entsprechend für den Pächter.

Amtlicher Text § 593b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 593b BGB ordnet an, dass bei einem Verkauf oder einer Belastung des verpachteten Grundstücks die Regeln der §§ 566 bis 567b BGB entsprechend gelten. Diese Regeln stammen aus dem Mietrecht und schützen den Mieter (hier den Pächter) vor Nachteilen durch einen Eigentümerwechsel oder durch dingliche Rechte Dritter.

Die Vorschrift setzt voraus, dass das Grundstück tatsächlich verpachtet ist. Unter 'Veräußerung' versteht man die Übertragung des Eigentums, etwa durch Kauf oder Tausch. 'Belastung' ist die Bestellung eines Rechts an dem Grundstück, zum Beispiel eine Hypothek, eine Grundschuld oder ein Nießbrauch.

Die §§ 566-567b enthalten unter anderem die Regel 'Kauf bricht nicht Miete' (hier: Pacht), wonach der Erwerber in den bestehenden Pachtvertrag eintritt. Auch bei einer Belastung wird der Pächter vor einer Beeinträchtigung seiner Rechte geschützt.

Wann sie gilt

  • Der Verpächter verkauft das Ackerland an einen Dritten. Der neue Eigentümer muss den bestehenden Pachtvertrag fortsetzen.
  • Eine Bank lässt sich eine Hypothek auf das verpachtete Grundstück eintragen. Der Pächter kann sein Nutzungsrecht weiter ausüben.
  • Der Verpächter räumt einem Nachbarn ein Wegerecht über das gepachtete Grundstück ein. Der Pächter darf in seiner Nutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
  • Das verpachtete Grundstück wird im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf einen Miterben übertragen. Der Pachtvertrag bleibt bestehen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Höhe des Pachtzinses oder dessen Anpassung.
  • Sie betrifft nicht die Kündigung des Pachtvertrags durch den Verpächter oder Pächter.
  • Sie gilt nicht für die Veräußerung von Inventar oder beweglichen Sachen auf dem Grundstück.
  • Sie beantwortet nicht die Frage, ob der Pächter bei einer Zwangsversteigerung ein Vorkaufsrecht hat.

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