Ende und Verlängerung von Pachtverträgen § 594
Pachtverhältnisse enden mit Ablauf der Zeit. Bei Verträgen ab drei Jahren führt eine schriftliche Anfrage im drittletzten Jahr bei Schweigen zur Verlängerung.
Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Es verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. Die Anfrage und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form. Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahrs gestellt wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein befristeter Pachtvertrag endet mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. Der Vertrag verlängert sich nicht automatisch allein dadurch, dass die Pachtzeit abläuft.
Bei Pachtverträgen mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren gibt es jedoch eine Sonderregelung zur Verlängerung auf unbestimmte Zeit. Dazu muss eine Vertragspartei die andere schriftlich fragen, ob diese bereit ist, das Pachtverhältnis fortzusetzen. Diese Anfrage ist nur wirksam, wenn sie innerhalb des drittletzten Pachtjahrs gestellt wird und ausdrücklich darauf hinweist, dass Schweigen als Zustimmung gilt.
Erhält die andere Vertragspartei eine solche Anfrage, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit, wenn sie die Fortsetzung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich ablehnt.
Wann sie gilt
- Ein Verpächter schickt im drittletzten Pachtjahr eines auf drei Jahre geschlossenen Landpachtvertrags eine schriftliche Anfrage zur Fortsetzung samt Hinweis auf die Rechtsfolgen an den Pächter.
- Ein Pächter lehnt innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Anfrage die Fortsetzung des Pachtverhältnisses schriftlich ab.
- Eine Vertragspartei versäumt die Frist von drei Monaten nach Erhalt der ordnungsgemäßen Anfrage, woraufhin sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert.
- Eine Fortsetzungsanfrage wird erst im letzten Pachtjahr gestellt und bleibt daher rechtlich ohne Wirkung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ordentliche Kündigungsfristen für unbestimmte Landpachtverträge, geregelt in § 594a.
- Die fristlose außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, geregelt in § 594e.
- Die Pflicht des Pächters zur Rückgabe der Pachtsache nach Vertragsende, geregelt in § 596.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 594 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.