Das Verpächterpfandrecht an Sachen und Früchten § 592
§ 592 BGB gewährt Verpächtern ein Pfandrecht an eingebrachten Sachen und Früchten des Pächters für Pachtforderungen, ausgenommen künftige Entschädigungen.
Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht erstreckt sich nur auf Sachen, die der Pfändung unterliegen; betreibt der Pächter Landwirtschaft, erstreckt sich das Pfandrecht auch auf Sachen im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung. Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 592 BGB sichert Forderungen des Verpächters aus dem Pachtverhältnis ab. Das Verpächterpfandrecht entsteht gesetzlich an den Sachen, die der Pächter auf das Pachtgrundstück oder in die Pachträume eingebracht hat, sowie an den Früchten der Pachtsache.
Das Pfandrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf pfändbare Gegenstände. Betreibt der Pächter Landwirtschaft, erfasst das Pfandrecht zusätzlich auch bestimmte Arbeitsmittel und Tiere nach den Regelungen der Zivilprozessordnung.
Für künftige Entschädigungsforderungen lässt sich das Pfandrecht nicht geltend machen. Für den Schutz und das Erlöschen des Pfandrechts verweist das Gesetz entsprechend auf die Vorschriften der §§ 562a bis 562c BGB.
Wann sie gilt
- Ein Verpächter beansprucht wegen rückständiger Pachtzahlung ein Pfandrecht an Gastronomiegeräten, die der Pächter eingebracht hat.
- Der Eigentümer eines verpachteten Obsthofs macht sein Pfandrecht an den geernteten Früchten geltend.
- Ein Landverpächter greift bei Pachtrückständen auf landwirtschaftliche Maschinen und Nutztiere des Pächters zu.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Inanspruchnahme des Pfandrechts für künftige, noch nicht entstandene Entschädigungsansprüche.
- Sicherung von Mietforderungen bei der Überlassung reinen Wohnraums.
- Pfändung unpfändbarer Gegenstände außerhalb des landwirtschaftlichen Sonderfalls nach § 811 ZPO.
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