Fortsetzung der Landpacht bei Härte § 595 BGB
Landpächter können die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn die Pacht ihre Lebensgrundlage bildet. Anträge sind 9 Monate vor Ende zu stellen.
- (1) Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn 1. bei einem Betriebspachtverhältnis der Betrieb seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, 2. bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück der Pächter auf dieses Grundstück zur Aufrechterhaltung seines Betriebs, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist und die vertragsmäßige Beendigung des Pachtverhältnisses für den Pächter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. Die Fortsetzung kann unter diesen Voraussetzungen wiederholt verlangt werden.
- (2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Pächter verlangen, dass das Pachtverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Verpächter nicht zuzumuten, das Pachtverhältnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Pächter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
- (3) Der Pächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht verlangen, wenn 1. er das Pachtverhältnis gekündigt hat, 2. der Verpächter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung oder im Falle des § 593a zur außerordentlichen Kündigung mit der gesetzlichen Frist berechtigt ist, 3. die Laufzeit des Vertrags bei einem Pachtverhältnis über einen Betrieb, der Zupachtung von Grundstücken, durch die ein Betrieb entsteht, oder bei einem Pachtverhältnis über Moor- und Ödland, das vom Pächter kultiviert worden ist, auf mindestens 18 Jahre, bei der Pacht anderer Grundstücke auf mindestens zwölf Jahre vereinbart ist, 4. der Verpächter die nur vorübergehend verpachtete Sache in eigene Nutzung nehmen oder zur Erfüllung gesetzlicher oder sonstiger öffentlicher Aufgaben verwenden will.
- (4) Die Erklärung des Pächters, mit der er die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangt, bedarf der Textform. Auf Verlangen des Verpächters soll der Pächter über die Gründe des Fortsetzungsverlangens unverzüglich Auskunft erteilen.
- (5) Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn der Pächter die Fortsetzung nicht mindestens ein Jahr vor Beendigung des Pachtverhältnisses vom Verpächter verlangt oder auf eine Anfrage des Verpächters nach § 594 die Fortsetzung abgelehnt hat. Ist eine zwölfmonatige oder kürzere Kündigungsfrist vereinbart, so genügt es, wenn das Verlangen innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung erklärt wird.
- (6) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung und über die Dauer des Pachtverhältnisses sowie über die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird. Das Gericht kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses jedoch nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen, der die in Absatz 3 Nr. 3 genannten Fristen, ausgehend vom Beginn des laufenden Pachtverhältnisses, nicht übersteigt. Die Fortsetzung kann auch auf einen Teil der Pachtsache beschränkt werden.
- (7) Der Pächter hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung spätestens neun Monate vor Beendigung des Pachtverhältnisses und im Falle einer zwölfmonatigen oder kürzeren Kündigungsfrist zwei Monate nach Zugang der Kündigung bei dem Landwirtschaftsgericht zu stellen. Das Gericht kann den Antrag nachträglich zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten erscheint und der Pachtvertrag noch nicht abgelaufen ist.
- (8) Auf das Recht, die Verlängerung eines Pachtverhältnisses nach den Absätzen 1 bis 7 zu verlangen, kann nur verzichtet werden, wenn der Verzicht zur Beilegung eines Pachtstreits vor Gericht oder vor einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle erklärt wird. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder besondere Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 7 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebs oder Grundstücks kann vom Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn der Betrieb seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Bei einzelnen Grundstücken setzt dies voraus, dass der Pächter zur Aufrechterhaltung seines Betriebs auf das Grundstück angewiesen ist und das Vertragsende eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Verpächterinteressen nicht zu rechtfertigen ist.
Das Fortsetzungsverlangen muss in Textform erklärt werden und grundsätzlich mindestens 1 Jahr vor der Beendigung beim Verpächter eingehen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über die Fortsetzung, die Dauer und die Vertragsbedingungen. Dieser Antrag ist spätestens 9 Monate vor dem Pachtende beim Gericht zu stellen.
Der Anspruch auf Verlängerung ist unter anderem ausgeschlossen, wenn der Pächter selbst gekündigt hat, der Verpächter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt ist oder die ursprüngliche Vertragslaufzeit bei Grundstücken bereits mindestens 12 Jahre beziehungsweise bei Betrieben mindestens 18 Jahre betrug.
Wann sie gilt
- Ein Landwirt verlangt die Verlängerung der Pacht eines Grundstücks, weil sein Hof ohne diese Fläche wirtschaftlich nicht bestehen kann.
- Ein Verpächter kündigt einen Landwirtschaftsbetrieb, obwohl dieser Betrieb die alleinige Einkommensquelle des Pächters und seiner Familie ist.
- Ein Pächter stellt 9 Monate vor Ablauf des Vertrags einen Antrag beim Landwirtschaftsgericht, weil der Verpächter die Fortsetzung verweigert.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Einhaltung der regulären Kündigungsfristen ohne Vorliegen eines Härtefalls, geregelt in § 594a BGB.
- Die Anpassung der Pachtbedingungen wegen veränderter Umstände während der Vertragslaufzeit nach § 593 BGB.
- Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 594e BGB.
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