§ 596 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rückgabe der Pachtsache nach Pachtende § 596

Nach Pachtende ist die Pachtsache ordnungsgemäß bewirtschaftet zurückzugeben. Kein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück; Rückforderung auch von Dritten möglich.

Amtlicher Text § 596 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.
  • (2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.
  • (3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt die Pflichten bei der Rückgabe einer Pachtsache nach Ende des Pachtverhältnisses. Der Pächter muss das Objekt in einem Zustand übergeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht. Das betrifft insbesondere landwirtschaftliche Flächen und Betriebe, deren Ertragskraft durch laufende Pflege erhalten bleiben muss.

Dem Pächter steht wegen eigenen Ansprüchen gegen den Verpächter kein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück zu. Selbst wenn Gegenansprüche bestehen, darf das Grundstück nach Vertragsende nicht als Druckmittel einbehalten werden.

Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache an einen Dritten überlassen, kann der Verpächter die Herausgabe nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch direkt von diesem Dritten verlangen.

Wann sie gilt

  • Ein Landwirt übergibt ein gepachtetes Feld nach Vertragsende in ordnungsgemäß bestelltem und gepflegtem Zustand an den Verpächter zurück.
  • Ein Pächter verweigert die Herausgabe des Feldes wegen noch nicht erstatteter Verwendungen, muss das Grundstück nach dieser Vorschrift aber dennoch herausgeben.
  • Der Verpächter fordert die Ackerfläche nach Ende der Pachtzeit direkt vom Unterpächter zurück, dem die Fläche überlassen wurde.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Schadensersatz oder Entschädigung wegen verspäteter Rückgabe der Pachtsache; dies wird in § 597 geregelt.
  • Ersatzpflichten bei vorzeitiger Beendigung des Pachtverhältnisses; hierfür gilt § 596a.
  • Die Pflicht zur Rücklassung von Vorräten oder Betriebsmitteln; diese richtet sich nach § 596b.

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