Fristlose Kündigung bei Pacht aus wichtigem Grund § 594e
§ 594e BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung bei Pachtverzug über drei Monate (oder zwei Raten) mit nicht unerheblichem Rückstand.
- (1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig.
- (2) Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so ist die Kündigung erst zulässig, wenn der Pächter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht in Verzug ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift erlaubt dem Verpächter, das Pachtverhältnis außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Dabei gelten die allgemeinen Regeln der §§ 543 und 569 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Für den Zahlungsverzug des Pächters bestimmt § 594e Abs. 2 eine abweichende Regelung: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, ist die Kündigung erst zulässig, wenn der Pächter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Pacht oder einem nicht unerheblichen Teil in Verzug ist.
Der Begriff „nicht unerheblicher Teil“ bedeutet, dass der Rückstand eine ins Gewicht fallende Größe haben muss. Ein geringfügiger Rückstand reicht nicht aus. Die Vorschrift weicht insoweit von der allgemeinen Regel des § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a und b ab.
Wann sie gilt
- Ein Pächter zahlt die Jahrespacht nicht und ist mit der gesamten Summe länger als drei Monate im Rückstand; der Rückstand beträgt einen nicht unerheblichen Teil der Jahresmiete.
- Ein Pächter zahlt monatliche Pacht, verpasst zwei aufeinanderfolgende Raten, und die ausstehende Summe ist ein nicht unerheblicher Teil der monatlichen Pacht (z. B. zwei volle Monatsmieten).
- Ein Pächter zahlt vierteljährlich, ist mit der gesamten Quartalspacht über drei Monate in Verzug, und der Betrag ist nicht unerheblich.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ein Pächter, der nur einen Tag im Verzug ist – die Frist von drei Monaten (oder zwei Terminen) ist nicht eingehalten.
- Ein Pächter, der einen geringfügigen Betrag schuldet (z. B. 1 % der Jahresmiete) – der Rückstand ist unerheblich und löst die Vorschrift nicht aus.
- Ein Pächter, der die Pacht aus anderen Gründen nicht zahlt (z. B. Streit über die Höhe) – die Regelung setzt objektiven Verzug voraus, keine subjektiven Gründe.
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