§ 594a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kündigungsfristen der Landpacht § 594a

Bei unbestimmter Pachtzeit erfolgt die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs.

Amtlicher Text § 594a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Textform.
  • (2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Landpachtvertrag keine bestimmte Pachtzeit enthält, kann jede Vertragspartei das Pachtverhältnis ordentlich kündigen. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs erklärt werden und wird zum Ende des folgenden Pachtjahrs wirksam.

Falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt im Zweifel das Kalenderjahr als Pachtjahr. Eine abweichende Vereinbarung einer kürzeren Frist erfordert die Textform. Für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist gilt: Sie ist nur zum Schluss eines Pachtjahrs zulässig und muss spätestens am dritten Werktag des halben Jahres erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

Wann sie gilt

  • Ein Verpächter möchte ein landwirtschaftliches Grundstück kündigen, für das im Vertrag keine feste Pachtzeit vereinbart wurde.
  • Eine Pächterin plant die Rückgabe einer gepachteten Ackerfläche und muss den Fristablauf für die ordentliche Kündigung bestimmen.
  • Die Vertragsparteien vereinbaren per Textform eine kürzere Kündigungsfrist für ein unbefristetes Landpachtverhältnis.
  • Ein Landpachtvertrag wird außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt und der Wirksamkeitszeitpunkt muss ermittelt werden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Kündigung von Mietverträgen über Wohnraum oder Gewerberäume.
  • Die fristlose außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund.
  • Die Sonderkündigung bei Berufsunfähigkeit der pachtenden Person.
  • Formvorschriften, die zwingend eine schriftliche Kündigungserklärung verlangen.

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