§ 594c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters § 594c

Außerordentliche Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters, wenn Verpächter Überlassung an Dritten widerspricht. Vereinbarung unwirksam.

Amtlicher Text § 594c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden, so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Verpächter der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht. Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Pächter berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung wird, kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen – aber nur, wenn der Verpächter der Überlassung der Pachtsache an einen Dritten widerspricht, der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet.

Die Berufsunfähigkeit muss nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt sein. Der Pächter muss zunächst versuchen, die Pachtsache an einen geeigneten Dritten zu überlassen. Erst wenn der Verpächter dies ablehnt, steht ihm das außerordentliche Kündigungsrecht zu.

Jede abweichende Vereinbarung, die dieses Recht einschränkt oder ausschließt, ist unwirksam. Die Vorschrift gilt nur für Landpachtverträge, nicht für Wohnraummiete.

Wann sie gilt

  • Ein Landwirt wird krank und kann seine Felder nicht mehr bestellen. Der Verpächter lehnt ab, dass ein Nachbar die Flächen vorläufig bewirtschaftet. Der Pächter kündigt außerordentlich.
  • Ein Pächter bezieht Erwerbsminderungsrente. Er findet einen anderen Landwirt, der den Betrieb fortführen will, aber der Verpächter verweigert die Zustimmung. Der Pächter kündigt.
  • Der Pächter ist berufsunfähig, der Verpächter stimmt jedoch der Überlassung an einen Dritten zu. Dann besteht kein Kündigungsrecht nach § 594c.
  • Ein Pächter wird teilweise erwerbsgemindert, aber nicht im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift gilt nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum; dort greifen andere Kündigungsregeln.
  • Der Verpächter kann sich nicht auf § 594c berufen, um selbst zu kündigen.
  • Eine Kündigung allein wegen Berufsunfähigkeit ohne vorheriges Angebot zur Überlassung an einen Dritten ist nicht möglich.
  • Die Berufsunfähigkeit muss nach den gesetzlichen Rentenversicherungsvorschriften festgestellt sein; eine private ärztliche Bescheinigung reicht nicht.

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