§ 594b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kündigung nach 30 Jahren bei Pacht über 30 Jahre § 594b

Kündigungsrecht nach 30 Jahren bei Pachtverträgen über 30 Jahre: spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs.

Amtlicher Text § 594b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird ein Pachtvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann nach 30 Jahren jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Die Kündigung ist nicht zulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Verpächters oder des Pächters geschlossen ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph gibt ein gesetzliches Kündigungsrecht für Pachtverträge, die für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen wurden. Nach Ablauf von 30 Jahren kann jeder Vertragsteil – also der Verpächter oder der Pächter – das Pachtverhältnis kündigen. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres erklärt werden. ‚Werktag‘ ist jeder Kalendertag außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Das ‚Pachtjahr‘ ist der Zeitraum, der im Vertrag als Jahr festgelegt ist, oft das Kalenderjahr oder ein landwirtschaftliches Wirtschaftsjahr.

Eine wichtige Einschränkung: Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Verpächters oder des Pächters geschlossen wurde. In diesem Fall gilt die Sonderregelung nicht, und der Vertrag läuft bis zum Tod der genannten Person weiter, sofern keine anderen Kündigungsgründe eingreifen.

Die Vorschrift greift unabhängig von einer vertraglichen Regelung – sie gilt automatisch, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie dient dazu, übermäßig lange Bindungen zu lösen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegen muss.

Wann sie gilt

  • Ein Landwirt hat einen Pachtvertrag über mehr als 30 Jahre abgeschlossen und möchte nach 30 Jahren kündigen, weil er die Bewirtschaftung aufgeben will.
  • Ein Verpächter möchte einen Pachtvertrag, der auf 30 Jahre oder länger geschlossen wurde, nach 30 Jahren beenden, um das Grundstück selbst zu nutzen.
  • Der Pachtvertrag ist auf Lebenszeit des Pächters geschlossen; der Verpächter kann nicht nach § 594b kündigen, auch wenn 30 Jahre vergangen sind.
  • Ein Pächter kündigt fristgerecht am dritten Werktag des Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres, wie es das Gesetz verlangt.
  • Der Vertrag ist auf Lebenszeit des Verpächters geschlossen; der Pächter kann nach 30 Jahren nicht kündigen, weil die Ausnahme greift.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Kündigung vor Ablauf von 30 Jahren – diese wird durch andere Vorschriften geregelt, insbesondere §§ 594a, 594c, 594d, 594e.
  • Die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund – diese ist in § 594e gesondert geregelt.
  • Die Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters – hierfür gilt § 594c.
  • Die Kündigung nach dem Tod des Pächters – diese ist in § 594d behandelt.

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