Kündigung und Widerspruch bei Tod des Pächters § 594d
Kündigungsrecht innerhalb eines Monats mit sechsmonatiger Frist zum Quartalsende. Erben können Widerspruch einlegen, wenn Bewirtschaftung gesichert.
- (1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben, berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs zu kündigen.
- (2) Die Erben können der Kündigung des Verpächters widersprechen und die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch sie oder durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet erscheint. Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben den Widerspruch nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses erklärt und die Umstände mitgeteilt haben, nach denen die weitere ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache gewährleistet erscheint. Die Widerspruchserklärung und die Mitteilung bedürfen der Textform. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
- (3) Gegenüber einer Kündigung des Verpächters nach Absatz 1 ist ein Fortsetzungsverlangen des Erben nach § 595 ausgeschlossen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 594d BGB regelt das Pachtverhältnis (Landpacht) beim Tod des Pächters. Sowohl die Erben als auch der Verpächter können innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod erfahren haben, kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres.
Die Erben können der Kündigung des Verpächters widersprechen und die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn sie oder ein von ihnen Beauftragter die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtsache gewährleisten. Der Widerspruch muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses in Textform erklärt werden, zusammen mit der Mitteilung der Umstände, die die Bewirtschaftung sichern. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Landwirtschaftsgericht auf Antrag.
Ein Fortsetzungsverlangen nach § 595 ist gegenüber einer Kündigung des Verpächters nach Absatz 1 ausgeschlossen.
Wann sie gilt
- Ein Landwirt stirbt, seine Kinder erben den Pachtvertrag. Der Verpächter kündigt fristgerecht, die Kinder widersprechen und belegen, dass sie den Hof weiterführen.
- Der Pächter stirbt, die Erben wollen den Pachtvertrag nicht fortsetzen und kündigen selbst innerhalb der Monatsfrist.
- Der Verpächter kündigt, die Erben widersprechen nicht rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist, sodass das Pachtverhältnis endet.
- Die Erben sind keine Landwirte, beauftragen aber einen Dritten mit der Bewirtschaftung und können so die Fortsetzung verlangen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Tod des Verpächters – dieser Fall ist nicht in § 594d geregelt; es gelten die allgemeinen Regeln zur Kündigung bei Tod.
- Kündigung des Pächters zu Lebzeiten – dafür gelten andere Vorschriften (z. B. §§ 594a, 594c).
- Wohnraummiete – § 594d gilt nur für Landpacht, nicht für die Miete von Wohnungen.
- Automatisches Fortsetzungsrecht der Erben – sie müssen widersprechen und die Bewirtschaftung gewährleisten.
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