Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen § 595a
§ 595a BGB regelt das außerordentliche Kündigungsrecht nach Vertragsänderungen sowie die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts zur Abwicklung.
- (1) Soweit die Vertragsteile zur außerordentlichen Kündigung eines Landpachtverhältnisses mit der gesetzlichen Frist berechtigt sind, steht ihnen dieses Recht auch nach Verlängerung des Landpachtverhältnisses oder Änderung des Landpachtvertrags zu.
- (2) Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Landwirtschaftsgericht Anordnungen über die Abwicklung eines vorzeitig beendeten oder eines teilweise beendeten Landpachtvertrags treffen. Wird die Verlängerung eines Landpachtvertrags auf einen Teil der Pachtsache beschränkt, kann das Landwirtschaftsgericht die Pacht für diesen Teil festsetzen.
- (3) Der Inhalt von Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts gilt unter den Vertragsteilen als Vertragsinhalt. Über Streitigkeiten, die diesen Vertragsinhalt betreffen, entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das außerordentliche Kündigungsrecht mit der gesetzlichen Frist bleibt auch dann bestehen, wenn ein Landpachtvertrag verlängert oder inhaltlich geändert worden ist. Eine Vertragsänderung oder Verlängerung schließt dieses Kündigungsrecht somit nicht aus.
Wird ein Landpachtvertrag vorzeitig beendet oder betrifft die Vertragsbeendigung nur einen Teil des Pachtgegenstands, kann das Landwirtschaftsgericht auf Antrag Weisungen zur Abwicklung treffen. Beschränkt sich eine Verlängerung auf einen Teil der Pachtsache, stellt das Gericht die Pacht für diesen Teil fest.
Die Regelungen des Landwirtschaftsgerichts gelten zwischen den Vertragsparteien als Vertragsinhalt. Entstehen Streitigkeiten über diesen gerichtlich festgelegten Inhalt, entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
Wann sie gilt
- Ein Pächter und ein Verpächter haben den Landpachtvertrag verlängert und eine Partei möchte nun dennoch ein bestehendes außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist ausüben.
- Ein Landpachtvertrag wird nur für einen Teil der bisher genutzten Ackerfläche verlängert und die Pachthöhe für diesen Teil muss neu bestimmt werden.
- Nach der vorzeitigen Beendigung eines Landpachtvertrags beantragt eine Partei beim Landwirtschaftsgericht Anordnungen zur Abwicklung des Abwicklungsverhältnisses.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die fristlose außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (geregelt in § 594e).
- Der Anspruch des Pächters auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses bei unbilliger Härte (geregelt in § 595).
- Sonderkündigungsrechte beim Tod oder der Berufsunfähigkeit des Pächters (geregelt in § 594c und § 594d).
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 595a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.