§ 596a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende § 596a

§ 596a BGB: Ersatzpflicht des Verpächters bei vorzeitigem Pachtende für noch nicht getrennte Früchte, inkl. Ernterisiko und Aufwendungen, sowie für Holz.

Amtlicher Text § 596a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahrs, so hat der Verpächter dem Pächter den Wert der noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahrs zu trennenden Früchte zu ersetzen. Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen.
  • (2) Lässt sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus jahreszeitlich bedingten Gründen nicht feststellen, so hat der Verpächter dem Pächter die Aufwendungen auf diese Früchte insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entsprechen.
  • (3) Absatz 1 gilt auch für das zum Einschlag vorgesehene, aber noch nicht eingeschlagene Holz. Hat der Pächter mehr Holz eingeschlagen, als bei ordnungsmäßiger Nutzung zulässig war, so hat er dem Verpächter den Wert der die normale Nutzung übersteigenden Holzmenge zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift regelt, was der Verpächter dem Pächter zahlen muss, wenn das Pachtverhältnis vor Ende des Pachtjahres endet. Sie betrifft Früchte (Ernteerträge), die noch nicht vom Boden getrennt sind, aber nach ordnungsgemäßer Bewirtschaftung noch im selben Pachtjahr geerntet werden müssten. Der Verpächter ersetzt deren Wert, wobei das Ernterisiko – also die Wahrscheinlichkeit, dass die Ernte ausfällt – angemessen zu berücksichtigen ist. Lässt sich der Wert wegen der Jahreszeit nicht feststellen, ersetzt der Verpächter die Aufwendungen, die der Pächter auf diese Früchte gemacht hat, soweit sie einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen. Das Gleiche gilt für Holz, das zum Einschlag vorgesehen, aber noch nicht geschlagen ist. Hat der Pächter mehr Holz eingeschlagen als bei ordnungsgemäßer Nutzung zulässig, muss er dem Verpächter den Wert des übermäßigen Holzes ersetzen; ein weiterer Schadensersatz bleibt möglich.

Wann sie gilt

  • Ein Landwirt pachtet Ackerland, das Pachtverhältnis endet im Juni, aber er hat Winterweizen gesät, der erst im August geerntet wird.
  • Ein Winzer pachtet einen Weinberg, die Pacht endet vor der Lese, obwohl er bereits Reben gepflegt und Dünger ausgebracht hat.
  • Ein Pächter von Grünland hat im Frühjahr gedüngt und die Wiese gemäht, aber das Heu ist noch nicht eingebracht, als der Pachtvertrag vorzeitig endet.
  • Ein Forstpächter hat Bäume zum Einschlag markiert, aber das Holz steht noch, als das Pachtverhältnis endet.
  • Ein Pächter hat während der Pachtzeit mehr Holz eingeschlagen als nach dem Bewirtschaftungsplan erlaubt war.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Entschädigung für bauliche Anlagen oder Verbesserungen auf dem Pachtgrundstück (dazu § 596b BGB).
  • Sie gilt nicht für Schäden durch verspätete Rückgabe der Pachtsache (dazu § 597 BGB).
  • Sie betrifft nicht die Voraussetzungen oder Fristen für eine Kündigung des Pachtverhältnisses (dazu §§ 594a–594e, 595a BGB).
  • Sie erfasst nicht die Haftung des Verpächters oder Pächters aus anderen Gründen, etwa wegen Mängeln der Pachtsache (dazu § 600 BGB).

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