§ 604 BGB

Geliehene Sache zurückfordern nach Zeit oder Zweck – § 604

Nach § 604 BGB ist die geliehene Sache nach Ablauf der Leihzeit oder dem Zweck zurückzugeben. Ohne Dauer oder Zweck ist eine Rückforderung jederzeit möglich.

Amtlicher Text § 604 BGB — Deutschland
  • (1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
  • (2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.
  • (3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
  • (4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.
  • (5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 604 regelt die Rückgabe bei der Leihe – dem unentgeltlichen Überlassen einer Sache zum Gebrauch. Absatz 1 nennt den einfachen Fall: Ist eine Zeit bestimmt, ist die Sache nach deren Ablauf zurückzugeben. Absatz 2 behandelt den häufigeren: Ist keine Zeit bestimmt, ist zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann sie schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können. Wer den Rasenmäher "zum Mähen" verliehen hat, kann ihn also zurückverlangen, sobald dafür ausreichend Zeit war – unabhängig davon, ob tatsächlich gemäht wurde.

Absatz 3 ist die Auffangregel: Ist die Dauer weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern. Bei den meisten Gefälligkeiten unter Nachbarn und Freunden – ein Werkzeug, ein Anhänger, ein Buch – ist das der einschlägige Fall. Absatz 4 erweitert den Anspruch auf Dritte: Hat der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten überlassen, kann der Verleiher sie nach Beendigung der Leihe auch von diesem zurückfordern.

Absatz 5 betrifft die Verjährung des Rückgabeanspruchs: Sie beginnt mit der Beendigung der Leihe. Davon zu unterscheiden ist § 606, der für Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache und für Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen eine kurze Verjährung von sechs Monaten vorsieht. Wichtig ist die Abgrenzung zur Miete: Wird ein Entgelt gezahlt, liegt keine Leihe vor, und es gelten die §§ 535 ff. Und weil die Leihe unentgeltlich ist, haftet der Verleiher nach § 599 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – wer etwas verschenkt oder unentgeltlich überlässt, wird milder behandelt.

Wann sie gilt

  • Ein verliehenes Werkzeug oder Gartengerät wird nicht zurückgegeben.
  • Ein Anhänger oder Fahrzeug wurde ohne Rückgabetermin überlassen.
  • Der Entleiher hat die Sache an jemand anderen weitergegeben.
  • Nach einer Trennung sollen unentgeltlich überlassene Gegenstände zurück.
  • Die geliehene Sache kommt beschädigt zurück.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er gilt nicht für Mietverhältnisse. Wird ein Entgelt gezahlt, sind §§ 535 ff. maßgeblich.
  • Er regelt nicht die Haftung für Beschädigungen. Ersatzansprüche unterliegen der kurzen Verjährung des § 606.
  • Er gibt kein Recht, die Sache eigenmächtig zurückzuholen – das wäre verbotene Eigenmacht nach § 858.
  • Er sagt nichts über die Haftung des Verleihers für Mängel der geliehenen Sache; die ist in §§ 599 und 600 gemildert.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Nachbar leiht sich für einen Umzug einen Pkw-Anhänger. Ein Rückgabetermin wird nicht genannt, es heißt nur "für das Wochenende". Ein halbes Jahr später steht der Anhänger noch bei ihm, jetzt für die Gartenarbeit.

Wie der Wortlaut greift

Ist keine Zeit bestimmt, kann die Sache nach Absatz 2 zurückgefordert werden, sobald der Entleiher den sich aus dem Zweck ergebenden Gebrauch gemacht hat oder hätte machen können. Der Fall hängt am vereinbarten Zweck: Wurde der Anhänger für einen Umzug überlassen, ist dieser Zweck mit dem Umzug erledigt – für die Gartenarbeit gilt die Leihe nicht fort.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Anhänger wird an einem festen Termin am kommenden Wochenende zurückgegeben, vollgetankt und gereinigt; für künftige Ausleihen wird ein Rückgabedatum vorab per Nachricht festgehalten.

Veranschaulichendes Beispiel

Nach einer Trennung stellt sich heraus, dass die Bohrmaschine, die Kettensäge und ein Zelt einer Person gehören, aber beim anderen geblieben sind. Er hat einen Teil davon inzwischen einem Kollegen weitergegeben.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 4 erlaubt es dem Verleiher, die Sache auch von demjenigen zurückzufordern, dem der Entleiher sie unbefugt überlassen hat. Der Fall hängt daran, ob die Weitergabe gestattet war – ohne Erlaubnis ist sie unbefugt, und der Rückforderungsanspruch richtet sich dann auch gegen den Dritten. Eigenmächtiges Zurückholen bleibt trotzdem ausgeschlossen; das wäre verbotene Eigenmacht nach § 858.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide erstellen eine Liste der Gegenstände mit Fotos; die Sachen werden an einem neutralen Ort übergeben, und was beim Kollegen ist, wird binnen zwei Wochen von dort abgeholt.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 604 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB