§ 604 regelt die Rückgabe bei der Leihe – dem unentgeltlichen Überlassen einer Sache zum Gebrauch. Absatz 1 nennt den einfachen Fall: Ist eine Zeit bestimmt, ist die Sache nach deren Ablauf zurückzugeben. Absatz 2 behandelt den häufigeren: Ist keine Zeit bestimmt, ist zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann sie schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können. Wer den Rasenmäher "zum Mähen" verliehen hat, kann ihn also zurückverlangen, sobald dafür ausreichend Zeit war – unabhängig davon, ob tatsächlich gemäht wurde.
Absatz 3 ist die Auffangregel: Ist die Dauer weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern. Bei den meisten Gefälligkeiten unter Nachbarn und Freunden – ein Werkzeug, ein Anhänger, ein Buch – ist das der einschlägige Fall. Absatz 4 erweitert den Anspruch auf Dritte: Hat der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten überlassen, kann der Verleiher sie nach Beendigung der Leihe auch von diesem zurückfordern.
Absatz 5 betrifft die Verjährung des Rückgabeanspruchs: Sie beginnt mit der Beendigung der Leihe. Davon zu unterscheiden ist § 606, der für Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache und für Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen eine kurze Verjährung von sechs Monaten vorsieht. Wichtig ist die Abgrenzung zur Miete: Wird ein Entgelt gezahlt, liegt keine Leihe vor, und es gelten die §§ 535 ff. Und weil die Leihe unentgeltlich ist, haftet der Verleiher nach § 599 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – wer etwas verschenkt oder unentgeltlich überlässt, wird milder behandelt.