§ 597 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe § 597

Bei verspäteter Rückgabe der Pachtsache kann der Verpächter als Entschädigung die vereinbarte Pacht verlangen. Weitere Schäden bleiben geltend machbar.

Amtlicher Text § 597 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Endet ein Pachtverhältnis, ist der Pächter verpflichtet, das gepachtete Objekt oder Grundstück an den Verpächter herauszugeben. Behält der Pächter die Pachtsache nach dem Ende der Pachtzeit gegen den Willen des Verpächters weiter ein, liegt eine Vorenthaltung vor.

Für den Zeitraum dieser Vorenthaltung gibt das Gesetz dem Verpächter einen Anspruch auf Entschädigung. Der Verpächter kann mindestens den Geldbetrag verlangen, der als Pacht vereinbart war. Entsteht dem Verpächter darüber hinaus ein größerer finanzieller Nachteil, kann er diesen weiteren Schaden ebenfalls gegenüber dem Pächter geltend machen.

Wann sie gilt

  • Ein Landwirt bestellt ein gepachtetes Feld nach dem Ende des Pachtvertrags weiter und gibt die Fläche nicht frei.
  • Der Betreiber einer Gaststätte verbleibt nach Auslaufen des Pachtvertrags in den Räumen und setzt den Betrieb fort.
  • Ein Pächter behält eine Obstplantage nach der Kündigung ein und verweigert die Herausgabe an den Eigentümer.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die allgemeine Verpflichtung zur Rückgabe der Pachtsache an sich, geregelt in § 596.
  • Die Ersatzpflicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses, geregelt in § 596a.
  • Die Pflicht zur Rücklassung von Dünger oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geregelt in § 596b.

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