Unentgeltliche Leihe – Pflichten des Verleihers §598
§598 BGB definiert den Leihvertrag: Der Verleiher muss dem Entleiher den Gebrauch einer Sache unentgeltlich gestatten. Es begründet keine Zahlungspflicht.
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§598 BGB legt die zentrale Pflicht des Verleihers bei der Leihe fest: Er muss dem Entleiher die Nutzung einer Sache kostenlos erlauben. „Unentgeltlich“ bedeutet, dass der Entleiher kein Geld, keine Dienstleistung oder sonstige Gegenleistung erbringen muss. Der Vertrag kommt bereits durch die Einigung über die unentgeltliche Nutzung zustande – es ist keine Zahlung vereinbart.
Die Vorschrift unterscheidet die Leihe von anderen Verträgen: Bei der Miete (vgl. §§535 ff. BGB) ist ein Entgelt geschuldet, beim Sachdarlehen (§607 BGB) wird die Sache verbraucht. §598 selbst regelt keine Pflichten des Entleihers – diese folgen aus den §§599–606 BGB, wie etwa die sorgfältige Nutzung (§603) oder die Rückgabe (§604).
Wann sie gilt
- Ein Nachbar leiht sich deinen Rasenmäher für den Nachmittag, ohne dafür zu bezahlen.
- Du leihst einem Freund dein Auto für einen Umzug – er tankt selbst, aber du verlangst kein Geld für die Nutzung.
- Ein Kollege bittet dich um deinen Laptop für eine Präsentation; du erlaubst es ihm kostenlos.
- Du leihst deinem Bruder dein Zelt für ein Wochenende – es ist klar, dass er keine Miete zahlt.
- Jemand leiht sich dein Buch aus der privaten Sammlung, ohne Gebühr oder Leihschein.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Wenn der Nutzer eine Gebühr zahlt – das ist Miete (nicht in diesem Abschnitt geregelt).
- Wenn die Sache verbraucht wird (z.B. Bargeld) – das ist ein Sachdarlehen nach §607 BGB.
- Schäden an der geliehenen Sache oder Haftung des Verleihers – geregelt in §§599, 600 BGB.
- Die Pflicht zur Rückgabe der Sache – diese folgt aus §604 BGB.
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