Sechsmonatige Verjährung für Leihe-Ansprüche – § 606
Sechsmonatige Verjährung für Leihe-Ansprüche nach § 606 BGB. Ersatzansprüche des Verleihers und Verwendungsersatz des Entleihers verjähren in sechs Monaten.
Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 606 BGB legt eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten für bestimmte Ansprüche aus einem Leihvertrag fest. Der Verleiher kann Schäden an der geliehenen Sache nur innerhalb dieser Frist geltend machen. Der Entleiher kann Ersatz für Aufwendungen (Verwendungen) oder die Erlaubnis zur Wegnahme einer von ihm angebrachten Einrichtung ebenfalls nur sechs Monate lang verlangen.
Die Vorschrift verweist auf § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 BGB, die für Mietverhältnisse gelten. Diese Regeln werden entsprechend auf die Leihe angewendet, etwa zur Berechnung des Fristbeginns oder zur Hemmung der Verjährung. Die kurze Frist soll Rechtsklarheit schaffen, weil Leihen oft ohne schriftliche Dokumentation ablaufen.
Wann sie gilt
- Der Nachbar, dem Sie Ihren Rasenmäher geliehen haben, beschädigt das Gerät; nach sechs Monaten können Sie keinen Ersatz mehr verlangen.
- Sie haben sich ein Boot geliehen und neue Segel anbringen lassen; die Kosten dafür können Sie nur sechs Monate nach der Leihe vom Verleiher zurückfordern.
- Der Entleiher hat eine Satellitenschüssel auf dem geliehenen Balkon montiert und möchte sie nach Rückgabe abnehmen; der Verleiher verweigert die Zustimmung – der Anspruch auf Wegnahmegestattung verjährt in sechs Monaten.
- Der Verleiher stellt nach Rückgabe einer geliehenen Kamera fest, dass das Objektiv Kratzer aufweist; die Verjährungsfrist beginnt mit der Rückgabe zu laufen.
- Ein Freund leiht sich Ihr Werkzeug und repariert während der Leihe den defekten Akku; er verlangt nun Ersatz für die Reparaturkosten – nach sechs Monaten ist dieser Anspruch verjährt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (z.B. wenn der Entleiher die Sache vorsätzlich zerstört) – diese unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren.
- Ansprüche aus einem Mietvertrag – diese fallen unter § 548 BGB mit einer eigenen sechsmonatigen Frist, aber mit abweichenden Regelungen.
- Ansprüche aus einem Sachdarlehen (§ 607 ff. BGB) – diese sind nicht von § 606 erfasst.
- Ansprüche des Verleihers auf Rückgabe der Sache selbst – die Rückgabepflicht (§ 604 BGB) unterliegt keiner kurzen Verjährung, sondern den allgemeinen Vorschriften.
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