Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag § 611
Dienstvertrag: Der Dienstleister schuldet die versprochenen Dienste, der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung. Dienste jeder Art sind möglich.
- (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
- (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 611 BGB legt die grundlegenden Pflichten eines Dienstvertrags fest. Wer Dienste verspricht (Dienstleister), muss diese erbringen; wer sie in Anspruch nimmt (Auftraggeber), muss die vereinbarte Vergütung zahlen.
Das Gesetz definiert nicht, was Dienste sind – es können Tätigkeiten jeder Art sein, von körperlicher Arbeit bis zu geistiger Leistung. Entscheidend ist, dass die Dienste individuell versprochen werden und keine bestimmte Erfolgsherbeiführung geschuldet wird (sonst liegt ein Werkvertrag vor).
Die Vergütung muss vereinbart sein; ausdrücklich oder stillschweigend. Fehlt eine Vereinbarung, greift § 612 BGB zur Bestimmung der üblichen Vergütung. Weitere Einzelheiten wie Fälligkeit, Kündigung oder Haftung regeln die folgenden Paragraphen.
Wann sie gilt
- Ein Grafiker erstellt ein Logo gegen ein festgelegtes Honorar.
- Ein Hausmeister reinigt wöchentlich ein Bürogebäude gegen monatliche Zahlung.
- Ein Rechtsanwalt übernimmt die Vertretung in einem Rechtsstreit gegen Vergütung nach Stunden.
- Ein selbstständiger Programmierer entwickelt eine App gegen eine Pauschalzahlung.
- Ein Musiklehrer gibt wöchentlichen Klavierunterricht gegen Stundenlohn.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Bau eines Hauses – das ist ein Werkvertrag (§ 631 ff.), da ein konkreter Erfolg geschuldet wird.
- Arbeitsverhältnisse mit Weisungsrecht – diese sind speziell in § 611a BGB und den Arbeitnehmerschutzvorschriften geregelt.
- Unentgeltliche Gefälligkeitsdienste – § 611 setzt eine Vergütungsvereinbarung voraus.
- Sachdarlehen (z.B. Leihe eines Gegenstands) – wird in §§ 607-609 BGB behandelt.
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