§ 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang § 613a

Bei einem Betriebsübergang übernimmt der neue Inhaber die Arbeitsverhältnisse. Kündigungen deswegen sind unwirksam. Widerspruch ist binnen 1 Monat möglich.

Amtlicher Text § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
  • (2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
  • (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
  • (4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
  • (5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über: 1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, 2. den Grund für den Übergang, 3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und 4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
  • (6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden. (+++ § 613a: Zur Anwendung im beigetretenen Gebiet vgl. BGBEG Art. 232 § 5 +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, treten die betroffenen Arbeitnehmer automatisch mit ihren bestehenden Arbeitsverhältnissen auf den neuen Inhaber über. Der neue Inhaber übernimmt damit alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverträgen.

Rechte und Pflichten aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen werden Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Sie dürfen innerhalb von 1 Jahr nach dem Übergang grundsätzlich nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam.

Vor dem Übergang müssen Arbeitnehmer in Textform über den Zeitpunkt, den Grund sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen unterrichtet werden. Nach Zugang dieser Unterrichtung können Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb von 1 Monat schriftlich widersprechen.

Wann sie gilt

  • Ein Investor kauft eine Bäckereifiliale samt Inventar und führt den Betrieb mit dem bestehenden Personal fort.
  • Ein IT-Dienstleister übernimmt eine komplette IT-Abteilung eines Unternehmens im Rahmen einer Ausgliederung.
  • Eine Inhaberin verkauft ihr Hotel samt Inventar und allen laufenden Arbeitsverträgen an eine Hotelkette.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Kündigungen aus betriebsbedingten oder verhaltensbedingten Gründen, die unabhängig vom Betriebsübergang erfolgen.
  • Die allgemeine Form und Frist von Kündigungen außerhalb eines Betriebsübergangs.
  • Ein reiner Wechsel des Dienstleisters nach einer Ausschreibung ohne Übernahme von Betriebsmitteln oder Teilen der Belegschaft.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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