§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse § 622

Kündigungsfristen nach § 622 BGB: Grundfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder Monatsende, zwei Wochen in der Probezeit sowie verlängerte Fristen.

Amtlicher Text § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
  • (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, 6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, 7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
  • (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
  • (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, 1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; 2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
  • (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse. Wenn Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen wollen, gilt eine Grundfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Während einer vereinbarten Probezeit, die längstens sechs Monate dauern darf, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.

Spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus, verlängert sich die einzuhaltende Frist schrittweise je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses im Betrieb. Die Verlängerung reicht von einem Monat bei zwei Jahren Betriebszugehörigkeit bis zu sieben Monaten nach 20 Jahren. Für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für den Arbeitgeber.

Von diesen Fristen kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Im Einzelarbeitsvertrag dürfen grundsätzlich keine kürzeren Fristen vereinbart werden; Ausnahmen gelten nur für vorübergehende Aushilfen bis zu 3 Monaten oder für Kleinbetriebe mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern.

Wann sie gilt

  • Ein Arbeitnehmer möchte sein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Grundfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten kündigen.
  • Eine Arbeitgeberin spricht eine Kündigung während der vereinbarten Probezeit mit zweiwöchiger Frist aus.
  • Ein Betriebsinhaber kündigt einem Mitarbeiter, der seit 15 Jahren im Unternehmen beschäftigt ist, unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Kündigungsfrist.
  • Ein Aushilfsangestellter wird für einen Zeitraum von zwei Monaten eingestellt und vereinbart eine verkürzte Kündigungsfrist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Fristlose Kündigungen aus wichtigem Grund; diese richten sich nach § 626.
  • Die erforderliche Schriftform einer Kündigung; diese ist in § 623 geregelt.
  • Der allgemeine Kündigungsschutz gegen sozial ungerechtfertigte Kündigungen; dieser richtet sich nach dem Kündigungsschutzgesetz.

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