§ 613 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Persönliche Leistungspflicht und Unübertragbarkeit, § 613

§ 613 BGB regelt: Der Dienstverpflichtete muss die Dienste im Zweifel persönlich leisten; der Anspruch darauf ist im Zweifel nicht übertragbar.

Amtlicher Text § 613 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Dienstvertrag geschlossen wird, geht das Gesetz davon aus, dass die versprochene Leistung persönlich erbracht werden muss – der Handwerker darf nicht einfach seinen Kollegen schicken. Genauso darf der Kunde seinen Anspruch auf die Dienstleistung nicht ohne Weiteres an einen Dritten abtreten.

Diese Regel gilt aber nur „im Zweifel“. Das bedeutet: Die Parteien können im Vertrag etwas anderes vereinbaren, etwa dass der Dienstleister einen Vertreter stellen darf oder dass die Leistung übertragbar ist.

Die Vorschrift ist eine Auslegungsregel für Dienstverträge (geregelt in § 611 BGB). Sie betrifft sowohl die Pflicht zur persönlichen Leistung als auch die Übertragbarkeit des Anspruchs.

Wann sie gilt

  • Ein selbstständiger Nachhilfelehrer darf nicht ohne Zustimmung des Schülers einen anderen Lehrer zu einer vereinbarten Stunde schicken.
  • Der Anspruch auf eine einmalige Beratungsleistung (etwa Steuerberatung) kann nicht einfach an einen Freund abgetreten werden, wenn der Vertrag nichts anderes sagt.
  • Ein Freiberufler wie ein Architekt muss die geschuldete Planung selbst durchführen, nicht durch einen unbekannten Subunternehmer.
  • Ein Gutschein für eine bestimmte Dienstleistung (z. B. Massage) ist nicht ohne Weiteres auf eine andere Person übertragbar, wenn der Vertrag keine Übertragung vorsieht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass die persönliche Leistungspflicht absolut gilt – sie kann vertraglich abbedungen werden.
  • Dass der Anspruch auf Dienste nie übertragbar ist – durch Vereinbarung oder Umstände des Einzelfalls kann die Übertragung zulässig sein.
  • Dass die Regel für Arbeitsverhältnisse genauso gilt – dort gelten Besonderheiten, etwa § 613a BGB bei Betriebsübergang.
  • Dass das Gesetz verbietet, einen Vertreter zu beauftragen – es stellt nur die Auslegungsregel auf, die durch Vereinbarung oder Verkehrssitte überwindbar ist.

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