§ 614 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Fälligkeit der Vergütung – § 614 BGB

Nach § 614 BGB wird die Vergütung für Dienste erst nach Leistung fällig; ist sie nach Zeitabschnitten bemessen, jeweils nach Ablauf des Abschnitts.

Amtlicher Text § 614 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Nach § 614 BGB ist die Vergütung für Dienstleistungen erst dann zu zahlen, wenn die Dienste tatsächlich erbracht wurden. Wurde die Vergütung nach Zeitabschnitten wie Monaten oder Wochen vereinbart, wird sie mit Ablauf jedes einzelnen Zeitabschnitts fällig.

Der Begriff "Vergütung" umfasst jede Form der Gegenleistung für die Dienstleistung, typischerweise Geld. Die "Leistung der Dienste" bedeutet die vollständige oder vertragsgemäße Erbringung. Bei Zeitabschnitten kommt es auf den vereinbarten Rhythmus an – etwa monatlich, wöchentlich oder stündlich.

Wann sie gilt

  • Ein freier Mitarbeiter schließt einen Auftrag ab und stellt die Rechnung – die Vergütung wird erst nach Fertigstellung der Arbeit fällig.
  • Ein Arbeitnehmer erhält ein monatliches Gehalt – dieses wird am letzten Tag des Monats fällig, also nach Ablauf des Monats.
  • Ein Gebäudereiniger reinigt eine Wohnung wöchentlich – die Vergütung für jede Woche wird nach deren Ende fällig.
  • Ein Berater hält einen einmaligen Vortrag – das Honorar ist nach dem Vortrag zu entrichten.
  • Ein Programmierer arbeitet auf Stundenbasis – die Vergütung wird nach jeder geleisteten Stunde fällig, sofern dies als Zeitabschnitt vereinbart ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass die Vergütung bereits vor der Leistung der Dienste verlangt werden kann (Vorschuss) – dies regelt § 614 nicht.
  • Dass die Höhe der Vergütung bestimmt wird – diese Frage ist in § 612 BGB geregelt.
  • Dass bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten die Vergütung dennoch geschuldet ist – dies folgt aus § 615 BGB.
  • Dass die Vergütung bei vorübergehender Verhinderung des Dienstverpflichteten entfällt – hierzu enthält § 616 BGB eine Regelung.

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