Schriftform der Kündigung § 623
Kündigung oder Auflösungsvertrag eines Arbeitsverhältnisses sind nur in Schriftform wirksam; elektronische Form ausgeschlossen. § 623 BGB.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer ein Arbeitsverhältnis kündigen oder durch einen Auflösungsvertrag beenden will, muss dies schriftlich tun. Die Kündigung oder der Auflösungsvertrag müssen eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail, ein Fax oder eine andere elektronische Form reicht nicht aus.
Ohne die Schriftform ist die Kündigung oder der Auflösungsvertrag nichtig. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen, selbst wenn sie sonst im Rechtsverkehr zulässig wäre.
Wann sie gilt
- Ein Arbeitnehmer kündigt mündlich in der Kantine – die Kündigung ist unwirksam.
- Ein Arbeitgeber schickt eine Kündigung per E-Mail – der Arbeitnehmer kann sie ignorieren, da sie der Form nicht genügt.
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren mündlich die Aufhebung des Arbeitsvertrags – die Vereinbarung ist nichtig.
- Ein Arbeitgeber legt einen Auflösungsvertrag vor, der per E-Mail mit eingescannten Unterschriften ausgetauscht wird – das ist unwirksam.
- Ein Arbeitnehmer erhält eine Kündigung, die maschinell erstellt und ohne Unterschrift ist – sie ist nicht wirksam.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Manche glauben, dass eine Kündigung per E-Mail mit digitaler Signatur (z. B. qualifizierte elektronische Signatur) wirksam ist – § 623 schließt die elektronische Form jedoch ausdrücklich aus.
- Manche glauben, dass eine mündliche Kündigung vor Zeugen wirksam ist – Zeugen ändern nichts an der fehlenden Schriftform.
- Manche glauben, dass der Auflösungsvertrag formlos (z. B. durch konkludentes Verhalten) aufgehoben werden kann – das ist unzulässig.
- Manche glauben, dass die Schriftform durch eine Textform (z. B. E-Mail ohne Unterschrift) ersetzt werden kann – § 623 verlangt die Schriftform, nicht die Textform.
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